Rüge für Verwaltungsgerichtshof VfGH: Verfahren dauerte zu lange

6 Jahre, 4 Monate und 27 Tage: So lange dauerte ein Strafverfahren wegen Alkohol am Steuer. Der Verfassungsgerichtshof sah dadurch die Menschenrechtskonvention verletzt.

WIEN. Das strenge Auge des Verfassungsgerichtshof (VfGH) fällt nicht nur, wie zuletzt beim Ortstafelerkenntnis, auf den Gesetzgeber, sondern oft auch auf die Vollziehung. Selbst der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als deren Kontrollor ist nicht davor gefeit, vom VfGH gerügt zu werden. Genau das ist ihm jetzt passiert, weil ein Verwaltungsverfahren bis zur ersten, nur vorläufig endgültigen Entscheidung 6 Jahre, 4 Monate und 27 Tage gedauert hat. Allein beim VwGH blieb der Akt fast vier Jahre lang liegen.

Der VfGH sah dadurch erstmals das in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbriefte Recht auf ein Verfahren in angemessener Frist verletzt. Dabei bemühte er sich jedoch sichtlich, nicht seinem Nachbargericht in der "Böhmischen Hofkanzlei" die Schuld zu geben, sondern vielmehr dem Gesetzgeber: An dem liege es, Abhilfe gegen die notorische Überlastung des VwGH zu schaffen.

Am Gegenstand des Verfahrens kann es nicht gelegen sein, daß das Verfahren so unglaublich lang gedauert hat: Ein Autofahrer war eines Nachts in Oberösterreich angehalten und als alkoholisiert befunden worden. Seine Bestrafung zu umgerechnet 944,75 Euro (13.000 Schilling) Geldstrafe konnte er erfolgreich beim Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpfen: Der stellte das Verfahren ein, weil die Alkoholbeeinträchtigung nicht zweifelsfrei beweisbar gewesen sei.

Das wollte wiederum das Verkehrsministerium nicht gelten lassen. Es legte am 3. Juli 1996 eine Amtsbeschwerde beim VwGH ein, und das blieb sie dann auch: eingelegt, wie Gurken zur längeren Lagerung in Essig. Bis 27. April 2000. An diesem Tag hob der Gerichtshof den zweiten Bescheid auf: Der UVS lasse jede Begründung vermissen, auf welche Beweisergebnisse er sich bei der Einstellung des Verfahrens stütze. Damit war wieder der UVS am Wort. Diesmal bestätigte er doch das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, setzte es allerdings auf 726,73 Euro (10.000 Schilling) herab. Daraufhin erhob der Autofahrer Beschwerde an den VfGH: Er sei im Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt worden.

In der Tat: Der VfGH stellte (elf Monate nach Einlangen der Beschwerde) fest, daß das Verfahren zu lange gedauert hat. Dabei seien dem Autofahrer keinerlei Verzögerungen vorzuwerfen: "Die ungewöhnliche Länge des Verfahrens ist daher allein auf das Handeln (eigentlich: Nichthandeln, Anm.) staatlicher Organe zurückzuführen", so der VfGH (B 4/01). Unter Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der Österreich schon wiederholt wegen überlanger Verfahren verurteilt hatte, betonte der VfGH, daß die Dauer von mehr als sechs Jahren und vier Monaten nicht mehr als angemessen zu qualifizieren sei.

Offenbar aus Sorge, ein Alkolenker könnte ungestraft davonkommen, verlangt der Gerichtshof jetzt nicht, daß das Verfahren eingestellt wird. Vielmehr sei die lange Dauer, wie im Strafrecht vorgesehen, als Milderungsgrund zu werten. Das Verfahren zieht sich also noch weiter in die Länge.

Die Reaktionen am VwGH sind gespalten. Während sich die einen über die vermeintliche Anmaßung der Verfassungsrichter ärgern, sehen sich andere bloß bestätigt: in der Forderung, der VwGH möge durch eine umfassend zuständige Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz wirksam entlastet werden.


Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt
Bitte wechseln Sie zu einem unterstützten Browser wie Chrome, Firefox, Safari oder Edge.