Deutsche Heilpraktikerin darf in Österreich nicht praktizieren

Der Oberste Gerichtshof verbietet einer Deutschen, im geschäftlichen Verkehr in Österreich ihren Titel "Heilpraktikerin" zu führen.

WIEN. Operation gelungen, Patient krank: Die Strategie der steirischen Ärztekammer ging voll auf, vielleicht sogar eine Spur zu voll. Die Kammer hatte eine Testperson in die "Naturpraxis" von Gisela H. geschickt, und damit gelang ihr der Nachweis, daß H. illegal ärztliche Tätigkeiten ausübte. Die Testperson freilich litt nach der angewandten Kurpfuscherei an starkem Kopfweh und hohem Fieber.

Versuchskaninchen Angelika K., eine stundenweise jobbende Studentin, kam in geheimer Mission. Sie log nicht, als sie über die Schwäche ihres Immunsystems, chronische Bronchitis und etliche Allergien klagte. Da wußte H. natürlich(en) Rat: Sie zapfte K. Blut ab, um es in Deutschland für eine Eigenbluttherapie "homöopathisieren" zu lassen, drückte ihr ein Fläschchen Natrium-Muriatikum-Kügelchen (10.000er-Potenz) sowie zwei weitere mit einer braunen Flüssigkeit (Tropfen dreimal täglich) und einem "Öl aus der Alchemie" in die Hand und verabreichte ihr eine Spritze. Kaum hatte K. die Rechnung über 750 Schilling bezahlt, stellten sich die neuen Beschwerden ein.

Dabei hatte H. ihr Handwerk gründlich gelernt und ausgiebig praktiziert. 16 Jahre lang, so sollte sie später im Prozeß der Ärztekammer gegen sie darlegen, hatte sie den Beruf als Heilpraktikerin in Deutschland erlaubterweise ausgeübt. Den Titel hatte sie mit Bescheid des Ordnungsamtes Landshut zuerkannt erhalten. Doch leider ist es ein Titel, den es in Österreich nicht gibt. Und ohne Titel keine Tätigkeit.

Denn hier ist jede ärztliche Betätigung Ärzten vorbehalten: von der Untersuchung über die Verabreichung von Injektionen und die Vornahme operativer Eingriffe, dazu zählen auch Entnahme oder Infusion von Blut, bis zur Verordnung von Heilmitteln. Dem hielt die Deutsche entgegen, daß sie nach Auskunft namhafter Rechtskundiger durch EU-Recht legitimiert sei, ihre deutsche Zulassung auch in Österreich zu nützen.

Doch diese Auskunft war falsch. In diesem Punkt sind die Rechtsordnungen in der EU noch nicht harmonisiert. Im Juli hat der Europäische Gerichtshof deshalb festgestellt, daß kein Mitgliedstaat gehindert sei, Tätigkeiten wie die eines deutschen Heilpraktikers den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten. Diese Vorabentscheidung (C 294/00) erging auf Antrag des Obersten Gerichtshofs in einem anderen Verfahren: Der Österreicher Kurt Gräbner hatte sich geweigert, der "Deutsche Paracelsus Schulen für Naturheilkunde GmbH" ein vereinbartes Honorar von 90.390 Schilling für eine in Österreich angebotene Heilpraktiker-Ausbildung zu bezahlen. Denn wie ihm offenbar erst nach dem Vertragsschluß gedämmert war, würde er die Ausbildung in Österreich gar nicht nützen können. Der Streit ums Geld ist, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden: Immerhin hatte die Heilpraktiker-GmbH im Anmeldeformular darauf hingewiesen, daß der Beruf in Österreich nicht ausgeübt werden dürfe.

Zurück zur fertigen Heilpraktikerin: Gestützt auf die Luxemburger Entscheidung hielt der OGH fest, daß Österreich zulässigerweise ihre Tätigkeit verbiete. Im Gebrauch der Berufsbezeichnung liege daher eine irreführende Angabe (¶ 2 UWG). Also ist es Gisela H. untersagt, "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Berufsbezeichnung ,Heilpraktikerin' zu führen" (4 Ob 70/02a).

Blieb nur noch zu klären, ob der Einsatz der Testperson seinerseits sittenwidrig war und die wettbewerbsrechtliche Klage aus diesem Grund abzuweisen war. H. sah sich durch einen "Lockspitzel" ausspioniert. K. habe durch Vorgabe fingierter Krankheiten eine Behandlung provoziert, und die Klägerin habe bewußt in Kauf genommen, daß K. eine Fehlbehandlung widerfahre und daß sie gesundheitliche Schäden davontragen könne.

Der OGH billigte jedoch die Vorgangsweise der Ärztekammer. Testpersonen einzusetzen - oft das einzige Mittel, Konkurrenzen auf die Schliche zu kommen - verstoße nicht gegen die guten Sitten, solange sie die Probanden nur auf die Probe stellten und nicht anstifteten. Weil K. ihre Beschwerden wahrheitsgemäß geschildert habe, habe sie sich nicht anders als ein gewöhnlicher Kunde verhalten. "Von einer Anstiftung der Beklagten durch die Testperson der Klägerin kann nach den Feststellungen nicht gesprochen werden", so der OGH.

Auch daß die Ärztekammer eine Schädigung der K. bewußt in Kauf genommen hätte, könne nicht ernsthaft angenommen werden: "Es steht nämlich nicht fest, daß die Klägerin wußte, welche Behandlung die Testperson bei der Beklagten zu erwarten habe, oder sie angewiesen hätte, sich auch gegen ihren Willen einer Behandlung durch die Beklagte zu unterziehen."


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