Auslieferung zu 845 Jahren Haft: Gaben Richter US-Druck nach?

Der Oberste Gerichtshof hebt eine Entscheidung auf, mit der die Auslieferung eines aus den USA geflüchteten Verbrechers abgelehnt wurde. Experten werfen dem OGH Gesetzesbruch vor.

WIEN. Wien ist zur Zeit Schauplatz eines höchst realen österreichisch-amerikanischen Justiz-Krimis. Unfreiwillige Hauptfigur ist Shalom Weiss (48), in den USA einer der meistgesuchten Verbrecher nach Osama bin Laden. Weiss ist in Florida wegen gigantischer Betrügereien zu einer Rekordstrafe von 845 Jahren Haft verurteilt worden (in den USA werden die Strafen für jedes Delikt addiert). Das bedeutet: lebenslang ohne jede Chance, das Gefängnis lebend zu verlassen. Knapp vor dem Urteilspruch hatte Weiss sich jedoch ins Ausland abgesetzt. Seine Flucht endete in Wien, wo er einen Schwager hat.

Weiss hatte eine US-Pensionsversicherung in den Ruin getrieben und damit Tausende Pensionisten um ihre Ersparnisse gebracht. Als er in Wien aufgrund eines internationalen Haftbefehls festgenommen wurde, deponierten die USA sogleich über ihre Botschaft in Wien ihr Interesse an einer Auslieferung des Dollarmillionen-Betrügers.

Doch das Oberlandesgericht legte sich, als erste und einzige reguläre Instanz, quer: Es erklärte die Überstellung in die USA für unzulässig, auch wenn die im Auslieferungsvertrag mit den USA normierten Voraussetzungen auf den ersten Blick erfüllt schienen. Zur Begründung führte das OLG nicht etwa die aus hiesiger Sicht enorme Strafe an (Betrug wird hier mit maximal zehn Jahren Haft geahndet). Sie war zwar Resultat eines offenbar korrekt verlaufenen Prozesses, doch hätte sich vielleicht argumentieren lassen, daß Lebenslang ohne Aussicht auf ein vorzeitiges Ende eine "unmenschliche oder erniedrigende Strafe" ist. Die ist durch Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten.

"Menschrechtswidrig"

Statt dessen stützte sich das Gericht auf ein Zusatzprotokoll zur EMRK (Art. 2 des 7. ZP), nach dem Straftäter das Recht haben müssen, ihre Verurteilung durch ein übergeordnetes Gericht prüfen zu lassen. Indem Weiss geflüchtet war, hatte er sich - in den USA ständig durch einen Anwalt vertreten - eines Teils seiner Rechtsmittel begeben. Folge der abschlägigen OLG-Entscheidung war, daß in Österreich ein Verfahren gegen Weiss eingeleitet wurde.

Doch das reicht den Amerikanern nicht. Sie setzten alle Hebel in Bewegung, um doch eine Auslieferung zu erwirken. Die Leitende Staatsanwältin Gertraude Kabelka, im Justizministerium für internationale Strafsachen zuständig, bestätigt im Gespräch mit der "Presse", daß die USA Druck ausgeübt haben. Unabhängig davon habe jedoch das Justizministerium selbst "Druck gemacht", weil die Sache Weiss ein klarer Auslieferungsfall sei. "Wir haben nicht verstanden, warum das OLG so entschieden hat."

Im Interesse der Vertragstreue gegenüber den USA habe das Ministerium alles ihm Mögliche getan, um eine Korrektur der Entscheidung per Gericht zu erreichen. Während ein Antrag der Oberstaatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme vom OLG abgewiesen wurde, zeitigte eine auf Anregung des Ministeriums von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mehr Erfolg.

Zur großen Verwunderung von Experten nutzte der Oberste Gerichtshof diesen Rechtsbehelf, um die Entscheidung des OLG zu kippen. Das Ungewöhnliche daran: Wahrungsbeschwerden dürfen sich nur zum Vorteil, nie aber zum Nachteil des Betroffenen auswirken. "Eine Verschlechterung aus Sicht des Betroffenen ist vom Gesetz nicht gedeckt", sagt Wolfgang Brandstetter, Professor für Strafrecht in Wien. Eine Entscheidung für die Auslieferung wäre eine Verschlechterung gegenüber der OLG-Entscheidung, ob die nun richtig war oder nicht.

Das Höchstgericht wirft dem OLG vor, seine Befugnisse im Auslieferungsverfahren überschritten zu haben (nach einer positiven Entscheidung des OLG wäre auch eine Bewilligung der Auslieferung durch das Justizministerium nötig). Er spricht damit der OLG-Entscheidung die Wirksamkeit ab und behandelt sie als absolut nichtig: "Der im Ergebnis erfolgreich angefochtene Beschluß war daher nur zur Klarstellung zu beseitigen", so der OGH.

Anwalt Manfred Ainedter, Verteidiger Weiss' in Österreich, zeigt sich empört darüber, daß sich der OGH über das Verschlechterungsverbot hinweggesetzt hat. Er spricht von einem "Schandurteil, das den Rechtsstaat ins Wanken bringt". Er vermutet, daß sich der OGH dem Druck der Amerikaner gebeugt hat. Es liegt jetzt am OLG, erneut über die Auslieferung zu entscheiden. Und zwar vor 27. Mai: An diesem Tag endet die einjährige Auslieferungshaft.


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