Unverständlich sind nach Expertenmeinung manche der im Lauf der Zeit gewachsenen Schadenersatzregeln. Die heute beginnende Richterwoche zieht Bilanz.
WIEN. Der Unfall im Grazer Pestalozzi-Gymnasium sorgte vor zwei Monaten für Aufsehen: Als die elfjährige Cathrin das Gebäude betreten wollte, riß das 175 Kilo schwere Schultor aus seiner Verankerung und kippte auf das Mädchen. Weniger Beachtung fand ein schadenersatzrechtliches Detail: Die am Kopf schwer Verletzte erhält kein Schmerzengeld.
Das ist eine der "Enklaven von Unverständlichkeiten", die der Grazer Zivilrechtsprofessor Bernd Schilcher im österreichischen Schadenersatzrecht ortet: Der Unfall in der Schule gilt als Arbeitsunfall, die Schule als Dienstgeber, die Schülerin als Dienstnehmer. Während der materielle Schaden in Form der Behandlungskosten gedeckt ist, gibt es Schmerzengeld bei Arbeitsunfällen nur im Fall einer vorsätzlichen Schädigung durch den Dienstgeber (weil dieser im Normalfall für die Sozialversicherung aufkommt). "Das versteht keiner mehr", meint Schilcher mit Blick auf den Tür-Fall.
Auf Ungereimtheiten wie diese will der Experte und frühere VP-Politiker heute, Montag, in einem Vortrag zu Beginn der Richterwoche hinweisen. Richter, Ministerialbeamte und Wissenschafter beraten, diesmal auf der Festung Kufstein, über aktuelle Entwicklungen im Schadenersatzrecht.
Schilcher begrüßt im "Presse"-Gespräch viele Veränderungen, die das Schadenersatzrecht unter stetiger Fortentwicklung durch Rechtsprechung und Lehre mitgemacht habe: zuletzt etwa die Erweiterung des Ersatzes immaterieller Schäden durch den Obersten Gerichtshof. Der hat nach dem Unfalltod eines achtjährigen Mädchens erstmals entschieden, daß nahen Angehörigen bei grobem Verschulden des Schädigers auch dann Ersatz für den Trauer-Schaden zusteht, wenn die Trauerreaktion keinen Krankheitswert erreicht.
Solche punktuelle Weiterentwicklungen - Schilcher macht dafür unter anderem den "Fagan-Effekt" (benannt nach dem US-Anwalt, der nach Katastrophen in aller Welt sogleich mit exorbitanten Schadenersatzforderungen zur Stelle ist) verantwortlich - können aber nicht über Fehlentwicklungen in anderen Bereichen hinwegtäuschen. Wer beispielsweise mit seinem Fahrrad mit 50 km/h einen Berg hinunterrast und mit einem Wanderer kollidiert, haftet nur bei Verschulden; wer hingegen mit dem Moped bei 5 km/h einen Unfall hat, unterliegt - auch ohne Verschulden - der strengen Gefährdlungshaftung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes. Oder: Reagiert der Käufer von Unterwäsche allergisch, haftet der Hersteller ohne Verschuldensnachweis (Produkthaftung). Stirbt hingegen ein Patient wegen eines Bedienungsfehlers an einer Herz-Lungen-Maschine, setzt die Haftung des Spitals ein Verschulden von dessen Gehilfen voraus. "Das ist nicht mehr proportional", so Schilcher.
Totalreform nötig
Nach fast 200 Jahren ABGB-Schadenersatz müsse das Haftungsrecht auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden, eine Grundlage, an der eine Reformkommission unter Leitung des Wiener Universitätsprofessors Helmut Koziol im Auftrag des Justizministeriums bereits arbeitet. Schilcher plädiert für besser nachvollziehbare, gerechte Regeln. Dabei sollten die betroffenen Rechtsgüter - zuoberst: Leben und Gesundheit - ebenso abgewogen werden wie der Vorwurf an den Schädiger. Und: Eine gewisse Rolle müsse auch die Frage spielen, wie weit der Schädiger wirtschaftlich in der Lage ist, den Schaden zu tragen oder zu verteilen. Schilcher: "Es darf aber nicht so sein, daß jemand nur deshalb haftet, weil er versichert ist. Das kann nur ein zusätzlicher Gesichtspunkt sein, sonst entfernen wir uns von allen Gerechtigkeitsvorstellungen."