Das Durchstoßen des Bankgeheimnisses könnte für die Finanzmarktaufsicht (FMA) schwierig werden, weil die Adaption des Bankwesengesetzes nicht gelang.
WIEN. Die Führungsposten für die am 1. April startende Finanzmarktaufsicht (FMA) sind besetzt, die Ermittlungsbefugnisse wackeln aber kräftig. Grund für das Vakuum ist die Tatsache, daß bei der Finanzmarkt-Reform mangels Unterstützung der Opposition keine Zweidrittelmehrheit zustande kam. Weshalb keine Änderung des Bankwesengesetzes möglich war, welches das Bankgeheimnis regelt. Dort ist daher immer noch festgelegt, daß die "alte" Bundeswertpapieraufsicht (BWA) bei ihren Ermittlungen das Bankgeheimnis durchstoßen kann, die Änderung auf die FMA blieb aus.
Sowohl die BWA als auch mehrere Rechtsexperten sind der Auffassung, daß Banken der neuen Aufsicht - sie ist künftig auch für Versicherungen, Banken und Pensionskassen zuständig - keine Auskunft geben dürfen. Ernst Brandl und Rainer Wolfbauer schreiben in ihrem neuen Buch, "Finanzdienstleistungen nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz", daß die mangelnden rechtlichen Grundlagen "Insiderermittlungen der FMA unmöglich machen könnten". Rechtsanwalt Brandl ergänzt im Gespräch mit der "Presse", daß den Banken "aus anwaltlicher Vorsicht" zu empfehlen sei, im Zweifel ihre Kundendaten zu schützen, um Schadenersatzforderungen zu vermeiden.
Auch andere Experten sowie die BWA teilen diese Einschätzung: "Mangels adaptierten Bankwesengesetzes wäre das Bankgeheimnis gegenüber der FMA nicht durchbrochen", heißt es in der Stellungnahme der Wertpapieraufsicht anläßlich der Begutachtung. Und weiter: "Auskunftserteilungen an die FMA wären weder rechtlich zulässig noch rechtlich möglich."
Das Finanzministerium sieht die Problematik nicht und meint, die Finanzmarktaufsicht sei der Rechtsnachfolger der BWA. Das sei zumindest strittig, so Brandl: Erstens stamme dieser Terminus aus dem Privatrecht, nicht dem öffentlichen. Und zweitens hätte man nicht in allen anderen Gesetzespassagen darauf hinweisen müssen, daß die FMA die Funktionen der BWA übernimmt, wenn diese ohnehin der Rechtsnachfolger sei.
VfGH prüft
Die Autoren verweisen auch auf einen anderen rechtlichen Problemkreis: Der Verfassungsgerichtshof prüft - wie berichtet - die Zulässigkeit der BWA. Ausgliederungen seien nur möglich, wenn sie "vereinzelte Aufgaben" wahrnehmen, hieß es im Prüfungsbeschluß vom Juni. Die BWA werde dagegen mit umfassenden wirtschaftsaufsichtsrechtlichen Tätigkeiten betraut, so die Bedenken der Höchstrichter. Eine Aufhebung der BWA durch den Verfassungsgerichtshof wäre auch für die FMA von "existentieller Bedeutung", meinen Brandl und Wolfbauer, weil letztere "noch viel mehr Kompetenzen" habe.
Aber auch für den Fall, daß die BWA-Konstruktion gerade noch zulässig wäre, komme dies keinem Persilschein für die neue Finanzmarktaufsicht gleich. Immerhin habe die FMA weit größeren Einfluß auf die Lenkung des österreichischen Kapitalmarktes und wache auch über einen weiteren Kreis an Beaufsichtigten, heißt es im Kommentar.