VfGH: Wertpapieraufsicht teils verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat Teile des Gesetzes der Wertpapieraufsicht aufgehoben. Verfassungswidrig sind jene Bestimmungen, die diese Einrichtung zu einer selbständigen juristischen Person machen.

WIEN (apa). Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat Teile des Wertpapieraufsichtsgesetzes und damit auch Teile der Bundes-Wertpapieraufsicht (BWA) als verfassungswidrig aufgehoben. Nicht die gesamte Wertpapieraufsicht sei verfassungswidrig, "sondern nur jene Bestimmungen, die diese Einrichtung zu einer selbständigen juristischen Person machen, sie also quasi neben den Minister stellen". Gegen eine "unselbstständige Einrichtung" der Wertpapieraufsicht hätte der VfGH keine Bedenken, teilte der VfGH heute mit.

Die bestehende Konstruktion bewirke, daß dem zuständigen Bundesminister - in diesem Fall dem Finanzminister - "nur eine beschränkte Leitungs- und Aufsichtsbefugnis zukommt und damit auch die Verantwortlichkeit des Ministers gegenüber dem Parlament eingeschränkt wird. Dies verletzt - wie der VfGH nunmehr festgestellt hat - die Verfassung und führte zur Aufhebung einzelner Bestimmungen des Gesetzes", heißt es.

Diese Entscheidung hat große aktuelle Bedeutung, da in wenigen Monaten die Wertpapieraufsicht in eine allgemeine Finanzmarktaufsicht (FMA) übergeleitet werden soll. Diese "Allfinanzaufsicht" soll außer Wertpapiergeschäften auch Banken und Versicherungen beaufsichtigen und ist verfassungsrechtlich ähnlich konstruiert. Die rasche Entscheidung des VfGH ermögliche es nunmehr dem Nationalrat, die Vorschriften für die Finanzmarktaufsicht noch rechtzeitig an die Verfassung anzupassen, so die Verfassungsrichter.

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