Aktien und Fonds müssen nicht mehr zwingend abgewertet werden. Damit kein Versicherter zu Schaden kommt, erhält die Finanzmarktaufsicht mehr Rechte.
WIEN (per). In letzter Minute bekommen heimische Versicherungen noch für die Bilanzen 2001 gelockerte Bewertungsvorschriften. Damit gibt es künftig ein Wahlrecht: Aktien, Fonds und Beteiligungen müssen nicht mehr mit dem aktuellen (in vielen Fällen heuer gesunkenen) Wert in die Bilanz genommen werden, sondern können auch mit dem bisherigen höheren Kurs in den Büchern bleiben, wenn es sich um keine dauerhafte Wertminderung handelt. Der Finanzausschuß kam für die Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz Mittwoch nach Mitternacht eilig zu einer Sitzung zusammen. Alle Parteien stimmten zu.
Wie in anderen EU-Ländern auch, müssen Versicherer für Kapitalanlagen nun nicht mehr das strenge Niederstwertprinzip anwenden, sondern wahlweise die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB). Die Lockerung der Bewertungsvorschriften soll den enormen Abschreibungsbedarf der Versicherer nach der schwierigen Börsensituation bremsen und könnte dem Finanzminister aufgrund besserer Ergebnisse sogar mehr Steuern bringen.
Eile war nötig, weil viele Versicherungen mit ausländischen Müttern ihre Bilanzen bereits im Jänner abliefern müssen. Außerdem bemißt sich die den Versicherten gutgeschriebene Gewinnbeteiligung für Lebensversicherungen am Bilanzwert der Wertpapiere per 31. Dezember. Einige Gesellschaften müssen nun nicht so heftige Kürzungen vornehmen wie befürchtet.
Um sicherzustellen, daß Versicherte nicht zu Schaden kommen, sind aufsichtsrechtliche Begleitmaßnahmen vorgesehen. So darf die Versicherungsaufsicht - ab 1. April 2002 die Finanzmarktaufsicht (FMA) - bei Verdacht auf Mißbrauch einzelne Versicherungsunternehmen von dem Wahlrecht ausschließen. Wenn der FMA die Gewinnbeteiligung zu hoch erscheint, kann sie künftig einen Nachweis über die Finanzierbarkeit verlangen.
Außerdem müssen stille Reserven im doppelten Ausmaß der nicht vorgenommenen Abschreibung vorhanden sein. "Das heißt, wenn man Aktien besser darstellt, als sie im Augenblick wert sind, darf das nicht die Hälfte der Reserven übersteigen", erklärt Wiener-Städtische-Chef Günther Geyer. Diese Reserven dürfen außerdem nicht zu den Eigenmitteln gezählt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts muß der Abschlußprüfer bestätigen, daß die Wertminderung nicht dauerhaft ist und die zur Deckung erforderlichen Reserven vorhanden sind.
Die Branche ist mit der Novelle zufrieden. "Für uns ist es wichtig, daß wir die gleichen Voraussetzungen wie andere Euro-Länder haben", so Geyer.