Haftungsregeln im E-Commerce-Gesetz stürzen Internet-Anbieter ins Dilemma.
WIEN. Erst die gute Nachricht: Das neue E-Commerce-Gesetz bringt mit Jahresbeginn Klarstellungen zur Verantwortlichkeit von Internet-Anbietern. So brauchen Provider, die Daten unverändert durchleiten, keine Haftung für illegale Inhalte zu fürchten. Die schlechte Nachricht: Anbieter, die Kunden Speicherplatz einräumen, müssen einen Balanceakt vollführen - zwischen freiwilligen Bemühungen, ihren Part im Netz sauber zu halten, und der Gefahr, bei Kenntnis rechtswidriger Daten haftbar zu werden.
[*] Das Gesetz unterscheidet zwischen Access-Providern und Host-Service-Provider. Erstere öffnen lediglich den Zugang ins weltweite Datennetz. Solange sie nicht Übermittlungen selbst veranlassen oder Daten auswählen oder verändern, sind sie von jeder Haftung frei.
Der Access-Provider haftet also nicht einmal dann, wenn er konkret von verbotenen Inhalten weiß, die von ihm unbeeinflußt durchs Netz jagen. Für Betreiber von Suchmaschinen, die automatisiert das Internet durchwühlen, gilt dasselbe - sofern die Maschinen nicht genau zur rechtswidrigen Beschaffung von Daten (z. B. Musik-Files) programmiert sind.
[*] Anders ergeht es dem Host-Service-Provider, der Nutzern Speicherplatz bietet (z. B. für eigene Homepages): Ihm kommt die gesetzliche Haftungsbefreiung nur zugute, solange er von rechtswidrigen Aktivitäten oder Daten auf seinem Server entweder keine Kenntnis hat oder, sowie er davon erfährt, sofort tätig wird, um die Daten zu entfernen oder den Zugang zu sperren (analog geregelt ist die Haftung für Links, das sind Querverweise im Internet).
Müssen Host-Service-Provider nicht möglichst unwissend tun und es peinlichst vermeiden, von irgend etwas Bescheid zu wissen? Dies gab Internetrecht-Spezialist Wolfgang Zankl, Professor für Zivilrecht in Wien, vorige Woche bei einem Symposium über das E-Commerce-Gesetz zu bedenken. Man könne, so Zankl, Providern nur raten, Filterprogramme zum Aufspüren verbotener Inhalte (z. B. Kinderpornos) außer Betrieb zu nehmen, damit sich die Frage erst gar nicht stellt, was sie alles wissen.
Das wollte Georg Kathrein, in der Zivilrechtssektion des Justizministeriums für die Ausarbeitung des Gesetzes verantwortlich, so nicht gelten lassen: Das Gesetz dürfe nicht als Aufforderung verstanden werden, freiwillige Bemühungen um Sauberkeit im Netz abzustellen. Ein Unternehmen, das sich nach Kräften bemühe, Illegales auszuschließen, dürfe nicht schlechter behandelt werden als eines, das sich um nichts kümmert.
Es muß wohl den Gerichten überlassen bleiben, die Grenzen der Haftung im einzelnen auszuloten. Nur soviel steht fest: Die Provider unterliegen keiner allgemeinen Kontrollpflicht.