126mal pro Jahr Mittagssonne genügt

Recht auf Licht: Der OGH hat erstmals das Ausmaß des nachbarlichen Abwehrrechts gegen den Entzug von Licht präzisiert. Der Kläger blitzte dabei ab.

WIEN. 55 Fichten mit einer durchschnittlichen Höhe von 22 Metern: Das ist der beherrschende Anblick, wenn das steirische Ehepaar K. von seinem Grundstück aus nach Südwesten schaut. Das bungalowartige Haus inmitten eines stark begrünten Villenviertels ist innen ziemlich finster: Zwischen 12 und 14 Uhr müssen die beiden stets das Licht einschalten, wollen sie nicht völlig im Dunkeln tappen. – Mittags Licht einschalten müssen? War das nicht genau eine jener Situationen, für die Mitte 2004 ein Recht auf Licht ins Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) geschrieben worden ist?

Ungünstige Lage und Bauweise

Doch, genau so war es. Und was dieses Recht im Einzelfall bedeutet, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) nun erstmals ausgelotet. Mit dem Ergebnis: Das steirische Ehepaar hat kein Recht zu verlangen, dass die Fichten umgesägt werden. Begründung: Das Häuschen ist so gebaut und gelegen, dass es auch ohne die Fichten nicht heller wäre. Und auf dem restlichen Grundstück ist der Schattenwurf nicht so stark, dass er unzumutbar wäre.

Nach § 364 Abs. 3 ABGB kann „der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das (orstübliche, Anm.) Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.“ Die Erläuterungen zum Gesetz nannten als Beispiele für die Unzumutbarkeit unter anderem folgende Situationen: Größere Teile des Grundstücks versumpfen oder vermoosen wegen des fehlenden Lichteinfalls, eine zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehende Solaranlage wird völlig unbrauchbar, oder es muss auch zu Mittag eines helllichten Sommertages eine künstliche Beleuchtung im beschatteten Raum einschaltet werden.

„Hier steht fest“, so formulierte der OGH in seiner ersten substanziellen Entscheidung zu dem Thema allerdings, „dass die Fichten den Lichteinfall in den Wohnräumen deshalb nicht kausal beeinträchtigen, weil bereits aufgrund der konkreten Bauweise des Hauses selbst zu Mittag unabhängig von den Fichten immer künstliches Licht eingeschaltet werden muss“ (8 Ob 99/06a). Das Dach des Hauses kragt so weit vor, dass es den Fenstern das Licht nimmt. „Das Vorbringen der Kläger, die Fichten führten zu einer unzumutbaren Lichtbeeinträchtigung in ihren Wohnräumen, hat sich somit nicht erwiesen.“

Im Freien aber beeinträchtigen die Fichten an genau 102 Tagen des Jahres zur Mittagsstunde die Sonneneinstrahlung nicht (berücksichtigt man die Zeitverschiebung durch die Sommerzeit, sind es sogar 126 Tage). Nur an rund 90 Tagen beeinflussen die Fichten den Lichteinfall stark. Dass die unbestrittenen vermoosten Stellen im Garten und der teils schüttere Graswuchs darauf zurückzuführen gewesen wären, ist aber nicht erwiesen. „Es ist somit davon auszugehen, dass den Klägern der Nachweis dafür, dass die Fichten der Beklagten zeitlich und räumlich überwiegend zu einem gänzlichen Sonnenlichtentzug in Haus, Terrasse und Garten führen, nicht gelungen ist.“

Üblicher Bewuchs hinzunehmen

Eine untergeordnete Rolle spielte bei all dem die Frage, ob der hohe Baumbestand nicht überhaupt „ortsüblich“ war, sich also schon von daher ein Vorgehen der Nachbarn dagegen verbot. Die Ortsüblichkeit wurde nämlich weder eindeutig festgestellt noch klar verneint. Allerdings steht fest, dass die beiden nur durch eine Straße getrennten Grundstücke in einer Gegend mit starkem Baumbewuchs liegen. Je eher aber der Bewuchs eines Nachbargrundes im Rahmen des Ortsüblichen liegt, desto eher muss laut OGH der Schattenwurf als zumutbar angesehen werden.

Inline Flex[Faktbox] STICHWORT("Die Presse", Print-Ausgabe, 26.03.2007)

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