Mahnschreiben betrifft nur Werbeverbot und Überprüfung von Kasinobesuchern.
WIEN. Heinz Mayer sieht das Glücksspielmonopol in der Defensive (Rechtspanorama, 17. April). Angesichts unklarer Medienberichte soll seine Interpretation ein für allemal Klarheit schaffen. Das Gegenteil ist der Fall. Von Seiten der europäischen Instanzen droht Österreich weit weniger Gefahr, als es Mayers Artikel glauben machen will. Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung noch kein einziges europäisches Glücksspiel- oder Wettmonopol (alle Staaten weisen hier ordnungspolitische Restriktionen auf!) als gemeinschaftsrechtswidrig erachtet.
Betrachtet man das „Mahnschreiben“ der EU-Kommission vom Oktober 2006, so ist von einem Angriff auf das Monopol dort keine Spur zu erkennen. Mit diesem Schreiben wurde lediglich ein informelles Verfahren eingeleitet, in dem konkrete Fragen an Österreich gestellt wurden. Eine Rechtfertigung des Glücksspielmonopols ist nicht Thema dieses Schreibens. Es bezieht sich nämlich ausschließlich auf zwei Bestimmungen des Glücksspielgesetzes 1989, welche ein Werbeverbot für ausländische Glücksspiele vorsehen und die Überprüfungspflicht auf inländische Spielbankbesucher beschränken. Man muss auch betonen, dass die Obliegenheiten der österreichischen Kasinos zum Schutz der Spieler die strengsten in ganz Europa sind.
Markt darf reguliert werden
Wenn Mayer das EuGH-Urteil in der Rechtssache Placanica u.a. (C-338/04) vom März 2007 zitiert, so wäre zu ergänzen, dass der EuGH in Placanica ausdrücklich davon ausgeht, dass ein Mitgliedstaat gegen illegale Angebote vorgehen und zudem aus ordnungspolitischen Gründen den Marktzugang regeln darf. Dass im EuGH-Urteil Placanica irgendein Argument gegen das österreichische Monopol oder das Recht der Konzessionäre auf Marktkommunikation enthalten wäre, kann nicht mit Ernst behauptet werden.
Die Erwartungen, dass der EuGH die Grenzen der Zulässigkeit nationaler Glücksspielmonopole enger als in dem zuvor ergangenen EuGH-Urteil in der Sache Gambelli (Rs C-243/01) ziehen würde, haben sich nicht erfüllt. Ganz im Gegenteil: Placanica bestätigt deutlich, dass Beschränkungen der Grundfreiheiten (wie nationale Glücksspielmonopole) weiterhin grundsätzlich zulässig sind. Es bestehen daher gerade auch nach diesem Urteil keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols.
Schließlich ist zu erwähnen, dass der Efta-Gerichtshof unlängst unter Verweis auf den EuGH die (Wieder-)Einbeziehung des „kleinen“ Glücksspiels in das Glücksspielmonopol in Norwegen (Rs E-1/06) als zulässig angesehen hat, da die Bekämpfung unerwünschter Auswirkungen dieses Bereichs so effektiver zu erreichen sei.
Univ.-Prof. Dr. Gerhard Strejcek leitet das von der Casinos Austria AG unterstützte Zentrum für Glücksspielforschung.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.04.2007)