Der Eurofighter-Vertrag wird von Juristen unterschiedlich beurteilt. Die Methoden, mit denen man Verträge interpretiert, sind aber stets die selben.
Wien. Zwei Juristen – drei Meinungen: Eine Weisheit, die sich im Zusammenhang mit dem Eurofighter-Deal bewahrheitet hat. So interpretieren die Rechtsexperten den Vertrag unterschiedlich – und sind sich bezüglich der Chancen auf einen Vertragsausstieg uneinig. Strittig ist etwa, ob nur Eurofighter oder auch Mutterkonzern EADS Vertragspartner von Österreich geworden sind. Falls nämlich nur Eurofighter Vertragspartner ist, würden etwaige Schmiergeldzahlungen von EADS-Vertretern keine Rolle mehr spielen.
Doch auch wenn die Juristen im Ergebnis zu unterschiedlichen Schlüssen kommen: Die Methoden, mit der Verträge interpretiert werden, seien unstrittig immer die selben, erklärt im Gespräch mit der „Presse“ Peter Rummel, Vorstand des Instituts für Zivilrecht an der Uni Linz. So gibt es bei Verträgen mehrere Interpretationsschritte:
•Im ersten Schritt betrachtet man ganz simpel den Sinn der im Vertrag gewählten Wörter im allgemeinen Sprachgebrauch.
•Allerdings tritt der Wortlaut hinter dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien zurück. Das erklärt sich am besten an einem Beispiel: Ein Weinkenner verkauft einem Freund seine „Bibliothek“. Für beide ist aber klar, dass im Vertrag mit „Bibliothek“ ein Weinkeller und kein Ausstellungsraum für Bücher gemeint ist. Da der Wille der Parteien wichtiger als der Wortlaut ist, wurde also nur der Weinkeller Vertragsgegenstand.
•Problematisch wird es freilich, wenn der Käufer im Gegensatz zum Verkäufer von einer echten Bibliothek ausging. Im dritten Interpretationsschritt würde nämlich geprüft werden, wie sogenannte „vernünftige Parteien“ den Vertrag verstehen. Und vernünftige Parteien denken beim Wort Bibliothek wohl eher an Bücher.
Im Zweifel gegen Österreich
•Führen die Schritte eins bis drei zu keinem Ergebnis, dann greift noch eine besondere Regel: Demnach fällt eine unklare Formulierung demjenigen zur Last, der den Vertrag verfasst hat. Diese Regel könnte Österreich beim Eurofighter-Deal noch auf den Kopf fallen. Denn bei staatlichen Ausschreibungen werden die Vertragsbedingungen üblicherweise von der Republik vorgeschlagen. Eine unklare Formulierung würde also in letzter Konsequenz zu Ungunsten Österreichs interpretiert werden.
Ähnlich wie bei Verträgen funktioniert übrigens auch das Interpretieren von Gesetzen. Betrachtet werden hier
•die schlichte Bedeutung der Wörter
•die Bedeutung der Wörter und Sätze im gemeinsamen Kontext (denn die Bedeutung kann sich je nach dem konkreten Zusammenhang verändern)
•die Absicht des Gesetzgebers (hier greift man etwa auf Erläuternde Bemerkungen zum Gesetz zurück)
Darf man sein Haus verparken?
Nur falls diese drei (bei Gesetzen gleichberechtigten) Methoden zu keinem Ergebnis führen, wendet man die Zweck-Interpretation an. Dabei erforscht man den Sinn einer Bestimmung. Ein Beispiel: Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stand vor der Frage, ob man auch Strafe zahlen muss, wenn man vor der eigenen Hauseinfahrt parkt. Weder aus dem Gesetzestext noch aus der Gesetzwerdung ließ sich eine Straffreiheit ableiten. Der VwGH berief sich aber auf den Normzweck – dieser sollte wohl nur verhindern, dass anderen Personen die Ausfahrt verparkt wird – und entschied auf Straffreiheit für den Hauseigentümer.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.04.2007)