UN-Rechtsbüro im Unrecht

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Der UN-Generalsekretär und sein Rechtsbüro würgen Taiwans Beitrittsansuchen ab.

BRATISLAVA. Am 19. Juli richtete der taiwanesische Staatspräsident Chen Shui bian an UN-Generalsekretär Ban Ki Moon einen Antrag auf Aufnahme Taiwans in die Vereinten Nationen. Nach Art. 4 der UN-Satzung steht die Mitgliedschaft friedliebenden Staaten offen, die fähig und gewillt sind, die UN-Verpflichtungen zu erfüllen. Über den Antrag entscheiden zunächst der Sicherheitsrat, dann die Generalversammlung.

Entgegen der üblichen Praxis in mehr als 140 Fällen – darunter Österreichs Antrag 1955 – wurde der taiwanesische Antrag aber nicht an den Sicherheitsrat weitergeleitet, sondern vom Generalsekretariat so „erledigt“: Unter Berufung auf die legendäre UN-Resolution 2758 aus 1971, die der Volksrepublik China (VRC) das Alleinvertretungsrecht für China zu- und zugleich dasselbe der Republik China (Taiwan) absprach, sandte das Rechtsbüro der UNO den Antrag an den Absender zurück.

Diese unübliche Vorgangsweise wirft neben der Frage nach den Kompetenzen des Generalsekretärs und seines Rechtsbüros (s. unten) auch eine materielle Frage auf: Angenommen, sie besäßen die Befugnis, Beitrittsanträge zurückzuweisen, wäre Res. 2758 eine ausreichende Grundlage? Die Resolution bestimmt lapidar, dass ab 1971 die Vertreter der VRC und nicht Taiwans China in der UNO vertreten dürfen. Nichts wird darüber gesagt, wer Taiwan und seine 23 Millionen Einwohner vertritt.

Die VRC leitet daraus aber ab, dass ihr Anspruch auf Vertretung des taiwanesischen Volkes inkludiert wäre, denn sie sieht Taiwan als eine, wenn auch abtrünnige, Provinz der VRC. Diese gebetsmühlenartig wiederholte Einschätzung widerspricht jedoch der politischen und rechtlichen Realität. Seit Gründung der Republik China auf Taiwan 1949 hat die VRC nie eine effektive Herrschaft über Taiwan und die zugehörigen Inseln ausgeübt. Wie sich die meisten Völkerrechtsexperten daher einig sind, besitzt Taiwan alle vom Völkerrecht geforderten Attribute eines souveränen Staates und ist darüber hinaus im Gegensatz zur VRC ein demokratischer Staat, der auch die Menschenrechte respektiert und mit mehr als 20 Staaten, darunter dem Vatikan, offizielle diplomatische Beziehungen unterhält. Damit erfüllt Taiwan alle Voraussetzungen einer UN-Mitgliedschaft nach Art. 4.

Dass Taiwans Staatsqualität von der VRC bestritten wird, ist nichts Neues. Nicht zu erwarten war das aber von Seite der UNO: Bei einer Pressekonferenz in Kalifornien wurde der Generalsekretär im Juli auf die Interpretation der Resolution 2758 angesprochen, worauf Ban Ki Moon bemerkte: „The position of the United Nations is that Taiwan is part of China“. Das US State Department hat dieses Statement sofort in einem Brief an den Generalsekretär als „mistake“ bezeichnet.

Äußerst bedenklich und noch nie da gewesen ist das Verhalten eines UN-Generalsekretärs und seines Rechtsbüros, die diese Frage nach objektiven Kriterien zu prüfen gehabt hätten, sich jedoch spontan der abwegigen Rechtsmeinung der VRC angeschlossen haben. Damit können der Generalsekretär und sein Rechtsbüro in dieser Frage nicht mehr als unparteiische Behörden der Weltorganisation angesehen werden. Offenbar versuchte die VRC eine Debatte im Sicherheitsrat über den Status Taiwans zu verhindern und wurde nun von der UNO und ihrem Rechtsbüro als willigem Werkzeug unterstützt, was der Idee einer objektiven Weltfriedensorganisation klar widerspricht.

Um ihr Image als universelle, objektive Friedensorganisation in dieser Frage wiederzugewinnen, sollte die UNO den wirklichkeitsfremden Vertretungsanspruch des kommunistischen Chinas über Taiwan durch eine Aufnahme Taiwans beenden, so wie sie seinerzeit richtigerweise den ebenso fiktiven Alleinvertretungsanspruch Taiwans über das kommunistische China durch Resolution 2758 beendet hatte.

Die Aussichten sind aber düster: Am 31. Juli hat Taiwan erneut einen UN-Beitrittsantrag eingebracht, der – allerdings ohne Hinweis auf Res. 2758 – wieder retourniert wurde.

Der Autor war o. Univ.-Prof. für Völkerrecht an der Universität Wien und ist seit 2004 Vizerektor und Institutsvorstand an der neu gegründeten Rechtswissenschaftlichen Hochschule Bratislava.

UN-RESOLUTION 2758

1971 sprach die UN-Generalversammlung der Volksrepublik China das Alleinvertretungsrecht für China zu, zugleich dasselbe Taiwan ab. Darüber, wer Taiwan vertritt, wurde aber nichts gesagt.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 02.10.2007)

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