Der OGH hat den Grundrechtsschutz im Strafrecht für sich entdeckt. Doch darf er das überhaupt? Diese Frage entzweite heimische Top-Juristen – und führte zu einer heißen Debatte über die Aufgaben von Richtern.
Wien. Auch juristische Feinheiten können emotional diskutiert werden – das zeigte sich vorige Woche bei der im Rahmen der Diskussions-Reihe „Rechtspanorama am Juridicum“ veranstalteten Debatte zum Thema „Strafrichter als Grundrechtsschützer“. Hintergrund war eine im August ergangene bahnbrechende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) zum Fall eines im Jahr 1989 wegen des (inzwischen aufgehobenen) Homosexuellen-Paragrafen verurteilten Mannes. Dabei weitete der OGH den Grundrechtsschutz aus. Das Höchstgericht entschied, dass eine Erneuerung des Strafverfahrens angeordnet werden kann – und zwar auch ohne eine zuvor ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die im Gesetz eigentlich wörtlich verlangt wird (s. den Wortlaut der Bestimmung im Info-Kasten rechts unten). Der OGH argumentierte damit, dass eine Rechtslücke vorliegt – auch ohne den Umweg über den EGMR könne er einen Grundrechtsverstoß attestieren.
„Aufgabe des Gesetzgebers“
Einigkeit bestand am hochkarätigen Podium, dass es gut ist, wenn der OGH sich um Grundrechte kümmert. Bei der Frage, ob er das aber auch darf, gingen die Meinungen weit auseinander. Das Höchstgericht habe zwar ein „rechtspolitisches Bedürfnis“ umgesetzt, meinte etwa Susanne Reindl-Krauskopf, Strafrechts- Professorin an der Uni Wien. Aber eigentlich wäre das Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Gerichts gewesen, so Reindl-Krauskopf. „Man hätte bei der klaren Gewaltenteilung bleiben sollen.“
Auch der Wiener Rechtsanwalt Roland Kier gestand ein, dass beim OGH-Urteil wohl eine „politische Entscheidung“ mitschwingt. Bezüglich des Grundrechtschutzes handle es sich aber um einen „Quantensprung“. So bekomme man schneller eine Entscheidung – und müsse nicht den Umweg über Straßburg (dort hat der EGMR seinen Sitz) gehen. Aus der Sicht eines Verteidigers heiße das Resümee daher: „Ja zu dem Weg, der gegangen wird.“ Es brauche aber auch eine Regelung seitens des Gesetzgebers, so Kier. Naturgemäß verteidigt wurde die Entscheidung von OGH-Präsidentin Irmgard Griss: Richter seien nun mal Grundrechtsschützer – „sonst müssten wir zusperren“, so die drastische Formulierung der Präsidentin. Die Angst, dass Gerichte sich als Gesetzgeber ausspielen, sei auch nicht neu, meinte Griss. Diese Sorge sei gegenwärtig, seit es kodifiziertes Recht gibt.
Richter sind „keine Maschinen“
Und die OGH-Präsidentin konterte auch gleich mit einer provokanten Frage: „Wollen wir Rechtsprechungsmaschinen?“, fragte sie in den Raum. Oder wolle man nicht doch lieber „Richter, die ihre ethische Überzeugung einbringen und nach einer gerechten Entscheidung suchen?“
Der Widerspruch zu Griss ließ nicht lange auf sich warten – und kam vom Dekan der Wiener Jus-Fakultät, Heinz Mayer. „Sie werden nicht erwarten, dass ich die Harmonie fortsetze“, erklärte er zu den Aussagen Griss'. „Der OGH macht etwas, das in Mode kommt – er überspielt die Bindung ans Gesetz durch Berufung auf die Grundrechte“, so Mayer. Das dürfe der OGH aber nur, wenn das Gesetz Zweifel übrig lasse. Bei diesem Urteil sei das aber nicht der Fall gewesen. Und in Anlehnung an die Fragen der Höchstrichterin hatte auch Mayer eine Frage ans Publikum parat: „Wollen wir Richter, die sich über gesetzliche Regeln hinwegsetzen?“
Trotz der offenkundigen Uneinigkeit der Diskutanten konnte der Vertreter des Justizministeriums am Podium, der Straflegist Christian Pilnacek, einen Aspekt mitnehmen: Zumindest habe niemand einen starken Einwand dagegen, wenn der OGH in Grundrechtssachen tätig ist, so Pilnacek – daher wäre es wohl nicht so schwer, dieses Thema auch gesetzlich zu regeln. Damit wäre dann freilich auch die Debatte, ob sich die Richter am OGH über das Gesetz hinwegsetzen, hinfällig.
Nichts genützt hat die Aufregung über die Entscheidung übrigens dem Mann, der mit seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens beim OGH die ganze Debatte auslöste. Denn er feierte schließlich nur einen Pyrrhussieg: Obwohl das Höchstgericht entschied, dass das Verfahren auch ohne EGMR-Urteil erneuert werden kann, wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen – und zwar wegen Fristversäumnis.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.11.2007)