Künftig sollen Volksanwälte Gerichten eine Frist für Urteile setzen können. Auch beim geplanten Asylgerichtshof einigten sich Rot und Schwarz auf Änderungen.
Wien. Der umstrittene Justizanwalt komme nicht. Dafür gebe es eine Einigung zwischen SPÖ und ÖVP, wonach sich die Volksanwälte um den Bereich Justiz kümmern dürfen. Das sagte am Donnerstag der Zweite Nationalratspräsident Michael Spindelegger (ÖVP) zur „Presse“. Demnach werde sich jeder Bürger bei den Volksanwälten beschweren können, wenn ein Gerichtsverfahren zu lange dauert. Die Volksanwälte prüfen dann den Fall und können beim Gericht einen Fristsetzungsantrag stellen. Auch Dienstaufsichts-Maßnahmen können die Volksanwälte laut dem Koalitions-Plan bei Gerichten anregen. Eine formelle Neuerung gibt es bei der Staatsanwaltschaft: Ihr Status als Anklagebehörde wird im Verfassungsrang abgesichert.
Auch beim Thema Asylgerichtshof – er war in den letzten Tagen immer stärker werdenden Einwänden von SPÖ-Vertretern ausgesetzt – herrscht wieder Koalitionsfriede. Die roten und schwarzen Parlamentsklubs einigten sich auf Änderungen gegenüber dem vom Ministerrat verabschiedeten Plan. So ist die Verfassungsbestimmung vom Tisch, die es ermöglicht hätte, dem Asylgericht durch einfaches Gesetz weitere Kompetenzen zuzuweisen. Das hatte unter Juristen zu Befürchtungen geführt, dass schon bald auch in anderen Verwaltungsbereichen der Weg zum Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgeschnitten wird.
Für Asylwerber bleibt es aber dabei, dass sie sich nach Einführung des Asylgerichts Mitte 2008 nicht an den VwGH wenden werden können. Der Innenminister – also quasi der „Prozessgegner“ – kann hingegen eine Entscheidung des VwGH zu rechtlichen Grundsatzfragen verlangen. Auf Wunsch der SPÖ wird im Gesetz aber nun eindeutig festgehalten, dass der Innenminister-Antrag keine Auswirkungen auf einen konkret anhängigen Anlassfall haben darf. SPÖ-Verfassungssprecher Peter Wittmann sieht darin eine Neuerung gegenüber dem ursprünglichen Regierungsplan: Nach diesem hätte sich der Antrag des Innenministers auf laufende Verfahren auswirken können, so Wittmann. Spindelegger und das Innenministerium betonten hingegen, dass auch die ÖVP immer für die jetzige Regelung war – man habe das nur präzisiert.
Einen konkreten Fall kann also künftig nur das Asylgericht selbst dem VwGH vorlegen. Das Asylgericht wird dies dann machen, wenn es im Urteil um ungeklärte, grundlegende Rechtsfragen geht.
Asylgericht: Zumindest 2 Richter
Klar ist nun auch, wie das Procedere beim Asylgericht konkret funktioniert. Über jeden Fall entscheiden zwei Richter. Können sich diese nicht auf ein gemeinsames Urteil einigen, so geht die Entscheidung auf einen Fünf-Richter-Senat über (bei diesem muss es dann aufgrund der ungeraden Personen-Zahl zu einer Einigung kommen).
Da also immer zumindest zwei Richter über einen Fall entscheiden, soll die Qualität der Entscheidungen besser werden. Das Asylgericht erhält daher 77 Richter. Das sind um 24 mehr als bei der bisherigen Berufungsinstanz in Asylfragen, dem Unabhängigen Bundesasylsenat (bei diesem entscheiden Einzelrichter). Beim VwGH soll wiederum ein eigener Senat eingerichtet werden, der sich speziell mit vorgelegten Asylfragen beschäftigt. Auch bei der ersten Instanz – es ist dies der dem Innenminister unterstellte Bundesasylsenat – will man die Qualität steigern: Es sollen vermehrt Juristen statt einfache Beamte über die Bescheide entscheiden.
Nach Angaben aus der SPÖ wird die Arbeit der Asyl-Richter künftig auch durch den Aufbau einer sogenannten „Staatendokumentation“ erleichtert. Durch Einblick in diese Dokumentation können sich die Richter über die Lage in den Asylwerber-Ländern informieren. Bei dieser Dokumentation soll Österreich mit Deutschland zusammenarbeiten.
DAS ASYLVERFAHREN
Der Instanzenzug sieht ab Mitte 2008 so aus: Zunächst entscheidet das Bundesasylamt. Gegen dessen Bescheide kann man beim neuen Asylgericht berufen. Dessen Urteil kann der Asylwerber nicht mehr beim VwGH bekämpfen – er kann sich aber noch an den VfGH wenden.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 23.11.2007)