Chance auf Strafe schwindet

Doch in zwei Punkten scheint Verurteilung möglich.

Wien. So heikel die Innenministeriums-Affäre politisch sein mag: Die am Dienstag von Ex-Bundeskriminalamts-Chef Herwig Haidinger beim Bawag-Prozess getätigten Aussagen sprechen gegen das Vorliegen eines strafrechtlichen Delikts. Ganz sicher dürfen sich die Betroffenen freilich noch nicht fühlen – doch betrachten wir die Vorwürfe im Detail:
•Haidinger sagte im Bawag-Prozess aus, dass er vom Kabinett der Innenministerin Liese Prokop unter Druck gesetzt wurde, über die Ermittlungen zur Causa Bawag zu berichten. Es habe aber keine direkte Intervention des Innenressorts bei der „Sonderkommission Bawag“ gegeben. Aus dieser Aussage allein lasse sich kein Delikt erkennen, erklärt im Gespräch mit der „Presse“ etwa Helmut Fuchs, Vorstand des Instituts für Strafrechts an der Uni Wien. Denn die Ministerin habe ein Recht, über Ermittlungen informiert zu werden.
• Strafrechtlich irrelevant dürften laut mehreren Experten wohl auch die Vorwürfe in Zusammenhang mit der Causa Kampusch sein. Zur Erinnerung: Ministerin Prokop soll 2006 vor der Nationalratswahl eine Evaluierung möglicher Fehler bei den polizeilichen Ermittlungen im Falle des wieder aufgetauchten Mädchens untersagt haben. Eine Ministerin kann aber selbst entscheiden, wann überprüft wird.
•Rechtlich nicht so klar ist die Sache bei der angeblichen Anweisung im Zusammenhang mit dem Banken-Untersuchungsausschuss: Haidinger soll aufgefordert worden sein, die Akten erst dem ÖVP-Klub und dann erst dem Banken-Ausschuss zu übermitteln. Hier könnte man eine Anstiftung zum Amtsmissbrauch orten – muss es aber nicht. Das Gegenargument wäre, dass der ÖVP-Klub die Akten ohnedies über den Banken-Ausschuss erhalten hätte – und daher die für einen Amtsmissbrauch notwendige Pflichtwidrigkeit fehlt.
•Problematisch wird es, wenn Kabinetts-Mitarbeiter ihr Wissen über die Bawag an Medien herausgespielt haben sollten. Geschah dies – und zwar nicht aus Informationsgründen, sondern aus parteipolitischen Motiven – so droht eine Verurteilung wegen Verletzung von Amtsgeheimnissen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 20.02.2008)

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