Schleier vor Gericht? Warum nicht!

Eine Terrorangeklagte tritt verschleiert vor ihren Richter. Soll sie. Aber dann ist Wehklagen über vergebene Gutpunkte völlig unangebracht.

Eine Angeklagte kommt in der Burka zum Prozess. Der Richter will aber ihr Mienenspiel sehen, um sich ein vollständiges Bild machen. Fehlanzeige. Die Angeklagte beharrt auf ihren Schleier. Diese Kraftprobe, die sich ab heute, Montag, bei einem Terrorprozess – in Wien, nicht etwa in Kabul – abspielt, wirft einmal mehr die Frage nach den Grenzen der Religionsfreiheit auf.

Eh klar, könnte man meinen: Vor einem österreichischen Gericht gilt österreichisches Recht. Und nicht jenes des Islam. Allerdings könnte die Angeklagte auch ein durchaus weltliches Argument für ihre Verschleierung finden: Keine Angeklagte kann gezwungen werden, Beweismittel gegen sich selber zur Verfügung zu stellen. Wenn sich die Verdächtige nun auf den Standpunkt stellte, ihr Mienenspiel sei als (möglicherweise belastendes) Beweismittel zu werten, würde man ihr wohl den Schleier zugestehen müssen. Außerdem: Die praktische Durchführung des „Entschleierns“ gegen den Willen der Angeklagten würde Gewaltanwendung bedeuten. Beamte müssten der Angeklagten den Schleier förmlich vom Gesicht reißen. Dies als Verstoß gegen die Menschenwürde zu werten, wäre wohl nicht weit hergeholt.

Also: Die Angeklagte soll den Schleier tragen dürfen. Sie sollte nur bedenken, dass jeder Prozess seine eigene Psychologie hat. Wer sich als Beschuldigter gleich zu Beginn gegen das Gericht stellt, verzichtet darauf, sich selber in ein gutes Licht zu setzen. Dies ist keine Pflicht, sondern ein gutes Recht.
manfred.seeh@diepresse.com

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.03.2008)

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