Rechts- und Religionsexperten halten Entscheidung des Richters für korrekt.
WIEN. „In Österreich gibt es Religionsfreiheit“, argumentiert die mitangeklagte Mona S., ehe sie wegen ihres Gesichtsschleiers aus dem Gerichtssaal verbannt wird (siehe oben stehenden Artikel). Grundsätzlich ist das richtig, doch reicht die Religionsfreiheit nicht in alle Bereiche des Lebens.
Dann nämlich, wenn Gesundheit, Leben oder die öffentliche Ordnung bedroht sind, sind Schrankenbestimmungen eingezogen, erklärt Religionsrechtler Richard Potz von der Uni Wien. Die Entscheidung des Richters, die Angeklagte des Saales zu verweisen, hält er für eine adäquate Vorgangsweise – obwohl er von einer Gratwanderung spricht. Auch in anderen Bereichen gebe es solche, wenn es etwa zu einer Grundrechtskollision zwischen der Freiheit der Kunst oder der Religionsfreiheit – wie bei den Mohammed-Karikaturen – komme. In Fällen wie diesen, so Potz, sollte es zu einem schonenden Ausgleich zwischen den beiden Grundrechten kommen.
Nicht einmal Kopftuch nötig?
Dass das Tragen des Schleiers, wie Mona S. angibt, im Koran vorgeschrieben sei, sehen islamische Gelehrte nicht so. So bezeichnet Anas Schakfeh, Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, das Tragen eines Vollschleiers nicht als islamische Vorschrift. Nur Minderheiten – etwa in Saudiarabien oder Afghanistan – würden dies anders auslegen. „Die Burka ist eine regionale Tracht“, so Schakfeh. Ihm zufolge würde einer frommen Muslimin ein Kopftuch genügen.
Noch weiter geht Religionspädagoge Mouhanad Khorchide. Im Koran sei nicht einmal eindeutig niedergeschrieben, ob ein Kopftuch notwendig ist. Spezifische Vorschriften zum Verdecken des Gesichts oder der Haare kommen im Koran nicht vor. Strenge Gelehrte würden bestimmte Stellen nur so auslegen. Dabei, so Khorchide, sei es nebensächlich, wie eine Kopfbedeckung aussehe. Viel wichtiger wäre die Beschäftigung damit, welcher Gedanke hinter einer solchen Regel steht.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.03.2008)