Terror-Prozess gibt Vorgaben: Burka-Verbot im Gerichtssaal

(c) APA (Georg Hochmuth)
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Vier Jahre Gefängnis für Mohamed M. (22), ein Jahr und zehn Monate Haft für seine Lebensgefährtin Mona S. (21). Der Prozess hat in vielen Punkten juristisches Neuland betreten.

Mit diesen (noch nicht rechtskräftigen) Strafen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung endete in der Nacht auf Donnerstag der Wiener Terror-Prozess. Das Gesamtergebnis des Verfahrens darf als Präjudiz für ähnlich gelagerte Fälle gesehen werden. Der Senat hat gleich drei grundlegende Weichenstellungen vorgenommen.

1 Gesichts-Schleier begründet Saal-Verweis

Dürfen Angeklagte voll verschleiert an einem Prozess teilnehmen? Diese Frage hat schon im Vorfeld des Verfahrens für hitzige Debatten gesorgt – und wurde nun vom Vorsitzenden des Geschworenen-Senats, Norbert Gerstberger, mit einem klaren „Nein“ beantwortet. Folgerichtig verwies er die 21-jährige Mona S. des Saales und verhandelte in ihrer Abwesenheit. Die Frau hatte unter Verweis auf den Koran erklärt, ihr Gesicht fremden Männern nicht zeigen zu dürfen. Vertreter des Islam betonten anlässlich des Prozesses, dass es für gläubige Frauen keineswegs geboten sei, voll verschleiert aufzutreten. Bringt Lennart Binder, der Verteidiger von Mona S., nun eine Nichtigkeitsbeschwerde ein („Meiner Mandantin wurde das Recht genommen, sich selbst zu verteidigen“), hängt es vom Obersten Gerichtshof ab, ob das Burka-Verbot abgesegnet wird. Indessen leistete sich der Richter eine Entgleisung, die er später auf Intervention des mitangeklagten Lebensgefährten von Mona S. zurücknahm: Einmal bezeichnete Gerstberger den Gesichts-Schleier als „Fetzen“.

2 Terror-Gesinnung als Erschwerungsgrund

Juristisches Neuland beschritt das Gericht auch mit Anwendung des § 278b Strafgesetzbuch, „Terroristische Vereinigung“. Dieser Tatbestand bedroht die Beteiligung an einem auf „Ausführung“ von „terroristischen Straftaten“ angelegten „Zusammenschluss von mehr als zwei Personen“ mit bis zu zehn Jahren Haft. Es liegt somit ein Delikt vor, welches auf die Gesinnung des Täters abstellt. Mohamed Mahmoud war vorgeworfen worden, sich vor allem durch radikal-islamische Propaganda im Internet schuldig gemacht zu haben. Laut Gericht handelt es sich bei den Angeklagten um „Überzeugungstäter“. Dieser Umstand wurde erschwerend gewertet.

3 Computer anzapfen schon jetzt erlaubt

Die Polizei hatte im Zuge der Ermittlungen am PC von Mohamed Mahmoud eine Software installiert, mit der jede Tastatur-Eingabe aufgezeichnet wurde. Somit konnte auch auf Dateien zugegriffen werden, die von Mahmoud abgespeichert wurden. Explizit erlaubt ist derzeit – vor Einführung der Online-Überwachung – nur die Überwachung der Telekommunikation (Mailen, Chatten etc.). Das Gericht wertete die im Rahmen eines Lauschangriffs gesetzten Maßnahmen dennoch als zulässig.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 14.03.2008)

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