Im Zweifel gegen den Angetrunkenen

Versicherung: Alkoholisierter Beifahrer fällt um Rechtsschutzdeckung um.

WIEN.Alkohol am Steuer ist nicht nur fahrsicherheits-, sondern auch versicherungstechnisch brandgefährlich. Nicht nur dass ein betrunkener Lenker mit Ersatzforderungen seiner Haftpflichtversicherung rechnen muss, wenn diese einen Dritten zu entschädigen hat; die Alkoholisierung kann auch demjenigen schaden, der sein Auto einem nicht mehr fahrtüchtigen Lenker überlassen hat. Kann er – etwa, weil er selbst zu betrunken ist, den Hergang zu rekonstruieren – nicht beweisen, dass der Fahrer sich ohne sein Zutun ans Steuer gesetzt hat, gehen die Zweifel zu seinen Lasten.

Man merkt schon, es handelt sich um eine „bsoffene Gschicht“, und zwar eine mit ziemlich schlimmen Folgen: Besagter Beifahrer wurde nämlich bei einem Unfall schwer verletzt, den sein Zechkumpan verschuldet hatte. Der wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen – neben der Alkoholisierung eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die beiden hatten zuvor gemeinsam getrunken, und ans Steuer setzte sich nicht der Besitzer des Autos, sondern sein gleichermaßen betrunkener Freund.

Wie es dazu kam, ließ sich im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Der Verletzte sollte später sagen, er habe das Auto nicht dem anderen überlassen, sondern sei im abgestellten Auto auf dem Beifahrersitz eingeschlafen. Dann habe sich der spätere Unfalllenker, der übrigens keinen Führerschein hat, des Autoschlüssels bemächtigt.

Versicherer: Schutzbehauptung

Die vom Verletzten geklagte Rechtsschutzversicherung, mit deren Hilfe der Mann seine Schadenersatzansprüche durchsetzen wollte, tat diese Version als Schutzbehauptung ab. Der Kläger habe dem anderen das Auto überlassen, und weil ihm die „Obliegenheitsverletzungen“ des a) führerscheinlosen und b) alkoholisierten Fahrens anzulasten seien, brauche die Versicherung nicht zu zahlen.

Das sah zwar das Landesgericht Feldkirch anders, nicht aber das OLG Innsbruck in zweiter Instanz: die Verletzung der Alkoholklausel (s. Stichwort) falle dem Versicherten nicht nur dann zur Last, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, sondern auch dann, wenn er das Auto einer derart beeinträchtigten Person überlassen habe.

Wie der Oberste Gerichtshof – unter Zurückweisung einer Revision – bestätigte, müsste der Versicherungsnehmer in dieser Situation beweisen, dass er keine Obliegenheit verletzt hat. Ihn trifft also die Beweislast: Unter dem Aspekt der Beweisnähe sei es eher vom Versicherten zu verlangen, zu beweisen, dass der Alkolenker das Auto unbefugt in Betrieb genommen hat, als vom Versicherer, dass das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Versicherten gelenkt wurde (7 Ob 4/08a).

Ist aber der Verdacht einer Obliegenheitsverletzung nicht völlig ausgeräumt, tritt nach ständiger OGH-Judikatur jedenfalls Leistungsfreiheit ein. Der Gerichtshof zitierte in seiner neuen Entscheidung eine Zurückweisung einer Revision im vergangenen Herbst, der ein sehr ähnlicher Fall zugrundelag (7 Ob 219/07t). Auch damals war erwiesen, dass ein Fahrer mit einem fremden Auto ohne Führerschein und alkoholisiert unterwegs gewesen war. Der Versicherte ging leer aus, weil er nicht beweisen konnte, das Auto nicht dem Fahrer überlassen zu haben.

STICHWORT

Alkoholklausel. In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt: Ist der Versicherte durch Alkoholisierung nicht fahrtüchtig, kann die Versicherung Regress nehmen (bis 11.000 Euro), bei Kasko- oder Rechtsschutzversicherungen kann sie die Leistung verweigern. Die Alkoholisierung muss dazu im Spruch oder der Begründung einer rechtskräftigen Entscheidung im Zusammenhang mit dem Schadensfall festgestellt sein.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.03.2008)


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