Die Gretchenfrage um die Pränataldiagnostik

Oder: Wie halten wir es mit vorgeburtlichen Untersuchungen?

Das jüngste OGH-Urteil zur unerwünschten Geburt eines behinderten Kindes ist auf große Kritik gestoßen. Erstmals wurde Eltern der gesamte Lebensunterhalt ihres behinderten Kindes als vertraglicher Schadenersatz zugesprochen, weil im Zuge pränataler Untersuchungen die Behinderung des Kindes übersehen wurde und die Mutter damit nicht die Möglichkeit hatte, das Kind abzutreiben. Im Gegensatz zum Erkenntnis vor zwei Jahren ist diesmal der ärztliche Behandlungsfehler unstrittig, und auch der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, sich nicht an ärztliche Weisungen gehalten zu haben. Das Wegfallen dieser Nebenfragen erleichtert es, sich auf die wesentlichen Entscheidungsgründe der Höchstrichter zu konzentrieren. Und da geht es ausschlaggebend um die rechtliche Einordnung vorgeburtlicher Untersuchungen.

Was ist Pränataldiagnostik (PND), und wozu dient sie?
Unter pränataler Diagnostik versteht man gemeinhin verschiedene Untersuchungsmethoden während der Schwangerschaft, die dazu dienen, Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des Kindes zu erkennen, um darauf zu reagieren.

Geht es bei pränataler Diagnostik also immer darum, behinderte Kinder zu selektieren?
Nein, keineswegs. In den meisten Fällen bestätigt die PND die gesunde Entwicklung des Kindes und räumt so – mehr oder weniger begründete – Ängste und Sorgen aus dem Weg. In einigen Fällen werden Entwicklungsstörungen oder Fehlbildungen erkannt, die bereits im Mutterleib behandelt werden können. Sei es durch entsprechendes Verhalten der Mutter, durch Medikamente oder auch durch operative Eingriffe. Bei den meisten vorgeburtlich erkennbaren Fehlbildungen gibt es jedoch derzeit keine Behandlungsmöglichkeit.

Aber auch in diesen Fällen kann die vorgeburtliche Untersuchung ihre Berechtigung haben, ohne ein Todesurteil für das betroffene Kind zu bedeuten. Zum einen kann man durch das Wissen um die Fehlbildung die Geburt besser planen. Man kann die zur Stabilisierung oder Verbesserung der Fehlbildung notwendigen medizinischen Schritte vorbereiten; statt einer normalen Geburt einen Kaiserschnitt empfehlen; die Geburt in einem speziell für diese Situation ausgestattetem Krankenhaus vorsehen. Zum anderen aber gibt es auch Eltern, die sich gerne schon vor der Geburt ihres behinderten Kindes mit dessen besonderen Bedürfnissen auseinandersetzen wollen. Um sich mit anderen Eltern zu besprechen; sich über Förderungs- und Ausbildungsmöglichkeiten zu erkundigen; sich auf die besonderen Umstände einzustellen. Es gibt also ein breites Spektrum, in welchem die pränatale Diagnostik durchaus der Gesundheit von Mutter UND Kind dient.

Tatsächlich aber hat sich in den letzten Jahren durch die vermehrte Anwendung und die Verbesserung vorgeburtlicher Untersuchungen die Erwartungshaltung verbreitet, kein behindertes Kind mehr bekommen zu müssen bzw. zu dürfen. Diese Erwartungshaltung wird wechselseitig von Eltern, Ärzten und dem gesellschaftlichen Umfeld der Betroffenen genährt. Laut einer Studie werden 72 Prozent der Mütter und 100 Prozent der Väter von Kindern mit Down-Syndrom mit der Frage konfrontiert, warum sie denn keine pränatale Diagnostik in Anspruch genommen hätten. Nur, mit welcher Konsequenz? Seit 1984 ist die Geburtenzahl von Kindern mit Down-Syndrom um zwei Drittel zurückgegangen. „Ist das nun gut oder schlecht?“, fragte Ingrid Thurnher im letzten „Zentrum“ zu diesem Thema. Nun, die Zahl bedeutet jedenfalls nicht, dass weniger Kinder mit Trisonomie 21 gezeugt werden.

Nackentransparenzmessungen und Organscreening gehören mittlerweile zum Standardprogramm, das eine schwangere Frau auf Anraten des Arztes durchläuft. Die ärztliche Beratung davor fällt in den meisten Fällen spärlich aus. Den wenigsten Frauen ist bewusst, was sie durch welche Untersuchung und mit welcher Treffsicherheit erfahren werden. Als Schwangere – ich bin selbst gerade kurz vor der Geburt meines 2. Kindes – glaubt man, jedenfalls das Beste für sein Kind zu machen. Und plötzlich findet man sich in einer Situation wieder, in der man sich gegen sein Kind entscheiden soll/kann/darf. Auf der anderen Seite werden aber auch die Ärzte unter Druck gesetzt. Von Frauen wie der Klägerin, die „auf Nummer sicher“ gehen wollen. Und durch Urteile wie jenes des 5. Senats.

•Hätten die Richter denn anders entscheiden können?
Ich meine, ja. Richtig ist, dass sich Richter am bestehenden Recht orientieren müssen und eine abweichende Bewertung aus ethischen (oder auch gesellschaftspolitischen) Gründen nur dem Gesetzgeber überlassen werden kann. Aber gerade auch das bestehende Recht lässt eine andere Entscheidung zu. Der OGH meint, der Arzt verpflichte sich durch die Pränataldiagnostik auch, der Frau eine sachgerechte Entscheidung für eine Abtreibung aus eugenischer Indikation zu liefern.

Das sehe ich anders. Richtig ist, dass eine Abtreibung wegen eugenischer Indikation nur durch eine entsprechend diagnostisch gesicherte Indikation strafrechtlich möglich ist. Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass sich der Pränataldiagnostiker automatisch vertraglich dazu verpflichtet, der Frau durch die vorgeburtlichen Untersuchungen eine Entscheidungshilfe gegen ihr Kind liefern zu wollen. Neben der strafrechtlichen Möglichkeit zur Spätabtreibung sichert das Strafrecht nämlich auch die Gewissensfreiheit jedes Arztes, an einer Abtreibung mitzuwirken oder eben nicht. Es muss dem Arzt daher zumindest freistehen, ob er sich vertraglich zur Entscheidungshilfe gegen ein Kind verpflichten will. Eine derartige Klausel kann nicht automatisch angenommen werden. Mehr noch. Aus meiner Sicht verletzt sie schlicht und einfach die im ABGB geschützten Rechte des ungeborenen Kindes und ist daher im Sinne des Paragrafen 879 ABGB gesetzwidrig (ohne dass damit eine rechtliche Qualifikation der Spätabtreibung wegen eugenischer Indikation erfolgt).

Sie machen uns human

Die Pränataldiagnostik ist dann kein Selektionsinstrument, wenn wir sie als das betrachten, was sie im Sinne der Gesundheit von Mutter UND Kind sein kann: eine Möglichkeit, Fehlbildungen zu erkennen, die bereits während der Schwangerschaft oder durch eine bestimmte Vorbereitung der Geburt behandelt bzw. stabilisiert werden können. Und eine Möglichkeit, Ängste aus dem Weg zu räumen bzw. sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes einzustellen. Kraft zu schöpfen für eine Aufgabe, die sich keiner von uns wünscht, die aber jedem von uns gestellt werden kann. Dadurch ist der Arzt weiterhin verpflichtet, fachgemäß zu arbeiten. Aber er/sie wird nicht für etwas verantwortlich gemacht, für das niemand etwas kann: nämlich dass es Menschen gibt, die mehr Hilfe von der Gesellschaft brauchen als andere. Und damit meine ich nicht nur die direkt von der Behinderung Betroffenen, sondern auch ihre Angehörigen. Wir sollten ihnen diese Hilfe geben, und wir sollten dankbar dafür sein. Denn sie macht – und sie machen – uns human.

Dr. Stephanie Merckens ist Rechtsanwältin in Wien. Ihre Tätigkeitsgebiete sind Bioethik, Lebensschutz und Gesellschaftspolitik, außerdem Marken- und Wettbewerbsrecht.


meinung@diepresse.com("Die Presse", Print-Ausgabe, 31.03.2008)

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