Meinl European Land: "Verkaufsprospekt irreführend"

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Die Aussagen in Verkaufsprospekten für Meinl European Land-Zertifikate waren irreführend. Das hat das Handelsgericht Wien befunden und eine einstweilige Verfügung erlassen. Diese ist noch nicht rechtskräftig.

Die Arbeiterkammer (AK) hat eine einstweilige Verfügung gegen die Meinl Bank und Meinl Success beim Handelsgericht Wien erwirkt. Demnach sind die Aussagen in Verkaufsprospekten für Meinl European Land-Zertifikate irreführend gewesen. Die Verfügung ist noch nicht rechtskräftig. Die AK hatte Anfang Februar eine Unterlassungsklage verbunden mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs gegen die Meinl Bank und Meinl Success eingebracht. "Mit der Unterlassungsklage soll auch die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger erleichtert werden", so AK-Direktor Werner Muhm.

Die einstweilige Verfügung listet in neun Punkten auf, welche Aussagen die Meinl-Bank und Meinl Success bis zum Prozessende nicht mehr machen dürfen, weil sie irreführend sind, so die Kammer. Die Unterlassungsbegehren würden sich zwar nur gegen die Meinl Bank und die Vertriebsgesellschaft Meinl Success als beklagte Parteien richten, der Ausgang des Verfahrens könnte aber nach AK-Meinung künftig eine Klarstellung für Anbieter von Anlageprodukten bieten. "Künftig darf nicht mehr mit Versprechen geworben werden, ohne gleichzeitig auf damit verbundene Risiken hinzuweisen", so Muhm. Und er ergänzt: "Immerhin haben viele Anleger geglaubt, die Zertifikate wären besser als ein Sparbuch."

Zertifikate nicht mehr als Aktien bezeichnen

Demnach hat das Handelsgericht Wien beispielsweise untersagt: Zertifikate als "Aktien" zu bezeichnen, wenn es sich dabei nicht um Aktien nach dem österreichischen Aktiengesetz handelt. Insbesondere sei es verboten, Zertifikate von MEL als "Aktien" zu bezeichnen. Weiters sei nicht erlaubt, Anleger als "Aktionäre" zu bezeichnen, weil die Anleger nicht "Aktionäre" nach österreichischem Aktiengesetz sind, sondern bloß Zertifikate erhalten. Oder zu behaupten, eine Gesellschaft, für deren Wertpapiere geworben wird, befinde sich nahezu zur Gänze im Streubesitz, obwohl das nicht zutrifft. Außerdem, laut AK, die unrichtige Behauptung aufzustellen, das Wertpapier habe eine äußerst erfreuliche Performance zu verzeichnen.

Außerdem, listete die Kammer auf, sei es verboten unrichtige Behauptungen über die Dauer des Bestehens der Gesellschaft und/oder über die Dauer der Erfahrung der Gesellschaft, für deren Wertpapiere geworben wird, aufzustellen; in irreführender Weise mit dem Namen "Meinl" für den Verkauf von Wertpapieren zu werben, wenn nicht tatsächlich an der Gesellschaft deren Wertpapiere beworben werden, Mitglieder der Unternehmensfamilie Meinl wesentlich beteiligt sind und/oder eine Verbindung zwischen der Gesellschaft und der jahrzehntelangen Tradition "Meinl" als Unternehmer in der Lebensmittelbranche, insbesondere als Kaffeerösterei, beseht - insbesondere wird es ihnen verboten, in der Werbung für Zertifikate von Meinl European Land mit "Meinl" zu werben.

Das Gericht weist den Kammerangaben zufolge darauf hin, dass sich die Werbung von Meinl überwiegend an typische Sparbuchsparer gewendet habe. "Das heißt also an Personen, die grundsätzlich Sicherheit einer hohen Renditechance vorziehen und im Umgang mit Aktien, Zertifikaten und anderen Wertpapieren eher weniger Erfahrung haben", erklärt die Arbeiterkammer. (APA)

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