Jörg Haider versuchte vergeblich, gegen kritische Äußerungen zum Thema Ortstafeln vorzugehen.
WIEN (kom). Dass Politiker im Rahmen des politischen Diskurses nicht allzu empfindlich auf Kritik reagieren sollten, ist das eine (s. oben). Dazu kommt aber, dass gerade diejenigen unter ihnen, die gerne austeilen, noch mehr einzustecken vermögen müssen. Dieses in der Fachliteratur so genannte „Gegenschlag-Prinzip“ gilt, wie ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Wien zeigt, etwa für Landeshauptmann Jörg Haider im Zusammenhang mit dem Streit um zweisprachige Ortstafeln in Kärnten. „Politiker müssen vor allem in Bereichen größere Toleranz zeigen, in denen sie selbst – wie hier – kreditwürdige öffentliche Äußerungen getätigt haben, auch wenn sie sich vom Gegenschlag irritiert oder verletzt fühlen“ (17 Bs 115/07x).
Der Landeshauptmann versucht mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln, äußere Einflüsse auf sein Land in Sachen slowenischsprachiger Ortstafeln abzuwehren. Darunter auch die Erkenntnisse, mit denen der Verfassungsgerichtshof die Aufstellung zweisprachiger Ortstafeln schon ab einem Minderheitenanteil von zehn Prozent der Bevölkerung nahegelegt hat. In einem „Presse“-Kommentar wurde Haider vorgeworfen, sich „einen Dreck um ein verfassungsmäßiges Vorgehen“ zu scheren. Irritation Nummer zwei, ebenfalls in der „Presse“: Die Salzburger Landeshauptfrau Gabi Burgstaller wurde in einem Interview gefragt, ob sie als (damalige) Vorsitzende der Landeshauptleutekonferenz mäßigend auf ihren Amtskollegen einwirken werde, „der Höchstgerichtsurteile ignoriert“.
Das ging Haider zu weit. Er sah mit den beiden Äußerungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt und verlangte unter Berufung auf das Mediengesetz eine Entschädigung (plus Urteilsveröffentlichung). Mit allen verfassungsrechtlichen Wassern gewaschen argumentierte er, dass er als Landeshauptmann rechtlich gar keine Befugnis gehabt hätte, die VfGH-Erkenntnisse umzusetzen.
Rechtlich nicht kompetent
Wiewohl insofern inkompetent, hatte Haider zuvor aber nicht mit Kritik am Höchstgericht und einzelner seiner Mitglieder gespart: Von einer „vorverlegten Faschingsentscheidung, die politisch nicht ernst zu nehmen ist“, war da laut der gerichtlichen Feststellungen ebenso die Rede wie vom „Saftladen Verfassungsgerichtshof“; der tue so, als würden für ihn nur Gesetze gelten, die er sich selbst aussucht, und müsse deshalb „zurechtgestutzt“ werden; Präsident Korinek stehe für „rechtlichen Dreck“.
Nach Einschätzung des Oberlandesgerichts bieten all diese Äußerungen ein „ausreichendes Sachsubstrat für die inkriminierten Wertungen“. Entgegen Haiders Argumentation sei in den „Presse“-Artikeln auch nicht die rechtliche, sondern die politische Verantwortung des Antragstellers thematisiert und herber Kritik unterzogen worden. Für den interessierten Leserkreis des Qualitätsmediums „Die Presse“ sei durch Worte und Taten des Landeshauptmanns jedenfalls der Eindruck entstanden, er habe Einfluss auf die Ortstafelfrage und die Umsetzung der VfGH-Erkenntnisse. Und das, wofür Haider sogar rechtlich zuständig war, nämlich die Kundmachung der Erkenntnisse, sei nicht „unverzüglich“ erfolgt, wie in der Verfassung vorgesehen, sondern erst nach zirka acht Wochen.
Bei einer Gesamtbetrachtung, so folgert das Gericht, erweist sich die beanstandete Berichterstattung als – noch – zulässig und sprengt nicht den Rahmen der Meinungsfreiheit. Das Verfahren sei deshalb zu Recht eingestellt worden – auch deshalb, weil „die Grenzen zulässiger Kritik bei jenen Politikern, die selbst nicht mit aggressiven und scharfen Anwürfen sparen, erheblich weiter zu ziehen sind“.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 22.04.2008)