Neuer Datenschutz kommt: Was haben die Bürger davon?

(c) Die Presse (Clemens Fabry)
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Die Zahl der Video-Überwachungen dürfte explodieren, denn praktisch jeder darf in Zukunft Anlagen für Überwachung installieren.

Bis 1. Juli 2008 will das Bundeskanzleramt eine Novelle des Datenschutzgesetzes (DSG) umsetzen. Insbesondere soll die Videoüberwachung durch Private neu geregelt werden. Doch die Novelle sieht auch andere Änderungen vor. Gemeinsam mit den Datenschutz-Experten Bertram Burtscher und Astrid Paiser (Freshfields Bruckhaus Deringer) beantwortet „Die Presse“ die wichtigsten Fragen.

1. Warum ist eine Datenschutz-Novelle überhaupt notwendig?Der technische Fortschritt ließ die Zahl der registrierungspflichtigen Datenanwendungen (Datenbanken, Videoüberwachungen, Firmen-Software, etc.) explodieren. Weil Datenschutzkommission (DSK) und Datenverarbeitungsregister (DVR) jedoch nicht über genügend Mitarbeiter verfügen, wird das Registrierungsverfahren vereinfacht, das Grundrecht auf Datenschutz auf natürliche Personen beschränkt (dieses galt bisher auch für juristische Personen). „Der Bund tauscht also ein Grundrecht gegen weniger Arbeitsaufwand ein“, kritisiert Burtscher die Motive der Politik.

2. Wie wird die Registrierung in Zukunft abgewickelt?Datenanwendungen sollen künftig im Internet angemeldet werden können. Dieses Vorhaben ist jedoch schon einmal an der Technik gescheitert. Paiser: „Nur für Videoüberwachung wird es auch weiterhin eine Vorab-Prüfung geben.“ Schlägt die Online-Registrierung per Web-Formular fehl, darf die Anwendung nicht in Betrieb gehen. Bisher war das anders. Wurde eine Meldung eingereicht, durfte ein Unternehmer seine Anwendung (z.B. eine Verrechnungssoftware) sofort nutzen – zumindest so lange kein negativer Bescheid retourniert wurde.

3. Wer darf in Zukunft Anlagen für Videoüberwachung installieren?Praktisch jeder. Das Gesetz führt eine Reihe von Gründen an, mit der das Anbringen von Kameras inklusive eines digitalen Festplatten-Recorders zu rechtfertigen sind. Es reicht aus, „überdurchschnittlich bekannt“ zu sein, Sachwerte von über 100.000 Euro in einem Objekt aufzubewahren oder „Gefahr gegen Leib und Leben“ befürchten zu müssen. Allein letzter Punkt wäre einfach mit einem Wohnungseinbruch in der näheren Umgebung zu begründen. Burtscher: „Auf Grund der Vielzahl an Begründungen werden die Videoüberwachungen drastisch in die Breite gehen.“ Einzige Auflage des Gesetzgebers ist, dass die Anlage für die Gefilmten klar gekennzeichnet wird, beispielsweise mit einem gut sichtbaren Piktogramm.

4. Welche Kontrollbefugnisse hat die Datenschutzkommission?Theoretisch kann die DSK bei unangemeldeten Kontrollen überprüfen, ob etwa eine Videoüberwachung registriert ist, oder nicht. In der Praxis kann der Überprüfte den DSK-Mitarbeitern einfach den Zutritt verweigern – ohne weitere Sanktionen fürchten zu müssen.

5. Welche Funktion hat der betriebliche Datenschutzbeauftragte?Laut DSG neu müssen in Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern betriebliche Datenschutzbeauftragte installiert werden, die von Unternehmensleitung und Betriebsrat bestellt werden. Sie sollen einerseits einen sorgsamen Umgang mit den persönlichen Daten von Mitarbeitern sicherstellen, andererseits bei einem Verdacht auf ungerechtfertigte Überwachung durch den Eigentümer, etwa das Mitlesen von E-Mails, die Datenschutzkommission einschalten. Allerdings: anders als ein Betriebsrat genießt er keinen besonderen Kündigungsschutz.

6. Wie wurde der Gesetzesentwurf bisher bewertet?Bis Mittwoch haben nur die VP-geführten Ministerien für Inneres, Wirtschaft, Gesundheit, Finanzen und das Außenministerium Stellungnahmen abgegeben. Sie alle bezeichnen den Passus, dass künftig personenbezogene Daten an Untersuchungsausschüsse weitergegeben werden dürfen, als verfassungswidrig. Hintergrund: Eben diese Weitergabe wird derzeit im U-Ausschuss wegen der verschiedenen Vorwürfe gegen das Innenressort heftig diskutiert

("Die Presse", Print-Ausgabe, 24.04.2008)

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