Endlosermittlungen soll es ab 2015 nicht mehr geben. Der Staatsanwalt soll nach maximal drei Jahren über eine Anklage entscheiden. Auch bei Schöffengerichten und Sachverständigen wird nachjustiert.
Wien. Satte 15 Jahre nach Begehung der Tat (Untreue) endete Anfang dieses Jahres das Strafverfahren um die pleitegegangene Papierhandelskette Libro – mit Schuldsprüchen für zwei Ex-Libro-Chefs. 13 Jahre lang hat es gedauert, bis vor wenigen Tagen der Prozess um den längst kollabierten Internetdienstleister YLine in Wien begonnen hat. Ein so extremes Anwachsen der Verfahrensdauer soll es künftig nicht mehr geben. Justizminister Wolfgang Brandstetter will für das Ermittlungsverfahren ein zeitliches Limit einführen. In Zukunft, konkret ab 1.Jänner 2015, soll dieses Verfahren grundsätzlich nach maximal drei Jahren enden. Gibt es bis dahin keine Entscheidung (Anklageerhebung oder Einstellung), muss ein Gericht über eine etwaige Fristverlängerung entscheiden.
Werden damit Monsterverfahren etwa wegen Korruption überhaupt nicht mehr möglich sein? Müssen künftig Verfahren wie jenes gegen Karl-Heinz Grasser – dieses läuft bereits im fünften Jahr, der Ex-Finanzminister steht im Verdacht, sich unter anderem an der Buwog-Privatisierung bereichert zu haben – kalt heruntergefahren werden? Nein. Denn auch die Dreijahresregel, die derzeit als Entwurf zu einer Novelle der Strafprozessordnung (StPO) zur Begutachtung aufliegt und eben Anfang kommenden Jahres in Kraft treten soll, lässt einige Hintertüren offen. So kann das für eine allfällige Fristverlängerung jeweils zuständige Landesgericht zwei weitere Jahre draufpacken.
Danach kann es – theoretisch unbegrenzt oft – immer noch zwei weitere Jahre Ermittlungstätigkeit gewähren. Eine solche Kette dürfte in der Praxis aber keine Rolle spielen, da es für den Staatsanwalt mit Fortdauer des Verfahrens immer schwieriger werden dürfte, neue Fristen zu begründen. Und nur dann, also wenn die Anklage konkret nachweist, dass es – etwa aufgrund der Komplexität der Materie – unmöglich gewesen wäre, früher Schluss zu machen, wird die Anklage mit einem Entgegenkommen des Gerichts rechnen können. Haben die Ankläger zu wenig in der Hand, wird das Gericht in Zukunft selbst das Verfahren einstellen.
Gericht muss Effizienz kontrollieren
Einen Bonus für die Staatsanwälte, der übrigens im Grasser-Verfahren Relevanz hätte, soll es geben: Die Zeit der Erledigung eines sogenannten Rechtshilfeersuchens an das Ausland (Beispiel: Österreich ersucht die Schweizer Behörden Kontodaten eines Verdächtigen zu liefern) wird nicht in die drei Jahre eingerechnet. Brandstetter am Mittwoch vor Journalisten: „Damit hat die Staatsanwaltschaft eine klare Vorgabe für künftige Verfahren. Die Effizienz wird künftig gerichtlich kontrolliert.“ Kalkül des Justizministeriums: Durch Übertragung der Verantwortung an ein unabhängiges Gericht sollen die weisungsgebundenen Staatsanwälte aus der öffentlichen Schusslinie kommen.
Privatgutachten werden aufgewertet
Weitere Punkte der Reform (Brandstetter spricht von „Tuning für die Justiz“): Im Schöffenverfahren soll der zweite, unter Justizministerin Claudia Bandion-Ortner aus Spargründen abgeschaffte Berufsrichter wieder eingeführt werden. Jedoch nur bei großen Fällen, etwa bei schweren Raubüberfällen oder bei Wirtschaftsdelikten mit mehr als einer Million Euro Schaden. Der zweite Berufsrichter soll den vorsitzenden Richter und die beiden Laien (Schöffen) entlasten. Und so zur Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ob dies geschieht, bleibt abzuwarten, da früher dieser zweite Richter nicht unbedingt als tatkräftiger Helfer in Erscheinung getreten ist.
Auch bei der Bestellung der Sachverständigen (Beispiel: Wirtschaftsprüfer) im Ermittlungsverfahren wird sich etwas ändern: Die Verteidigung soll während der Ermittlungen einen Antrag auf Enthebung des vom Staatsanwalt bestellten Experten stellen dürfen. Und Gutachten der Verteidigung sollen künftig zum Gerichtsakt genommen werden.
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("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.05.2014)