Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft hat gegen Walter Blachfellner (SPÖ) einen Strafantrag wegen "Vorteilsannahme" eingebracht.
Die "Gratis-Plakataktion" des ehemaligen Salzburger Wohnbaulandesrates Walter Blachfellner (SPÖ) wird ein
gerichtliches Nachspiel haben: Die Wirtschafts- und
Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hat in dieser Woche einen Strafantrag gegen den Ex-Politiker wegen des Vorwurfs der "Vorteilsannahme" beim Landesgericht Salzburg eingebracht, wie eine Sprecherin der WKStA auf APA-Anfrage erklärte.
Der Hintergrund der Geschichte: Blachfellner soll im Vorjahr als Amtsträger - in Zusammenhang mit der Gewährung von Wohnbauförderungen - für mehrere Bauprojekte die Bewerbung seiner Person durch die unentgeltliche Verfügungsstellung von Werbeflächen
auf Baustellen gefordert haben, um Werbetafeln anzubringen. Auf den Plakaten war der damals noch als Landesrat tätige Blachfellner mit einem roten Helm abgebildet, die Aufschrift lautete: "Mein Herz schlägt für leistbares Wohnen. Ihr Wohnbaulandesrat Walter Blachfellner".
Als die Plakate aufgestellt waren, rüsteten sich in Salzburg die Parteien für die - wegen des Finanzskandals - vorgezogenen Landtagswahlen am 5. Mai 2013. Die SPÖ erlitt damals eine herbe Niederlage, Landeshauptfrau Gabi Burgstaller (SPÖ) trat zurück. Die ÖVP hatte den Landesrat heftig kritisiert und die Plakate als "Privatkampagne" Blachfellners bezeichnet.
Blachfellner bestreitet Vorwürfe
Ein SPÖ-Logo war auf den Plakaten allerdings nicht zu sehen. Blachfellner rechtfertigte sich damit, dass er die Plakate von seinem privaten Geld bezahlt habe. Etwa 40 Baufirmen, die nicht seine Vertragspartner seien, hätten die Plakate als Wertschätzung aufgehängt. Er bestritt zudem, dass es sich um eine Wahlwerbung der SPÖ gehandelt habe.
Die "Vorteilsannahme" nach Paragraf 305, Absatz 1, des
Strafgesetzbuches ist wie folgt definiert: "Ein Amtsträger oder Schiedsrichter, der für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert oder einen ungebührlichen Vorteil (Abs. 4) annimmt oder sich
versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen."