Justizminister Brandstetter will, dass in klaren Fällen rasch ohne Verhandlung Strafen verhängt werden können. Auch Gefängnisstrafen, doch gerade das ist umstritten.
Wien. Wenn der Briefträger läutet, kann dies künftig bedeuten, dass man ins Gefängnis gehen soll. Mandatsverfahren nennt sich das, und es ist im Reformpaket von Justizminister Wolfgang Brandstetter vorgesehen. Statt eine Verhandlung abzuhalten, soll der Richter Urteile auf dem Postweg verkünden können.
Nun ist die Idee eines Mandatsverfahrens nicht ganz neu. Im Zivilrecht ist das Usus. Auch im Strafrecht ist es kein Novum. Deutschland praktiziert es, in Österreich gab es so etwas schon bis zum Jahr 2000. Doch damals ging es nur um gerichtliche Geldstrafen. Laut dem jetzigen Entwurf aber soll sogar Haft per Brief verhängt werden können.
Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte vernommen wurde; hier reicht eine Vernehmung bei der Polizei aus. Der Richter, der das Urteil spricht, muss den Angeklagten also nie persönlich gesehen haben. Aber das Ermittlungsverfahren muss bereits die Schuldfrage geklärt haben. Zudem kann die Strafe nur dann per Brief überbracht werden, wenn es sich um eine Geldstrafe oder um eine Haft von maximal einem Jahr handelt. Entscheidend ist nicht die gesetzliche Strafdrohung, sondern die vom Richter im konkreten Fall verhängte Strafe.
Diebstahl, Körperverletzung, Betrug, Veruntreuung, sogar Einbruchsdiebstahl wären mögliche Anwendungsfälle, sagt Werner Zinkl, Präsident der Richtervereinigung. Es müssten aber Causen sein, in denen der Angeklagte geständig ist. Christian Pilnacek, Chef der Strafrechtssektion im Justizministerium, sieht den Anwendungsbereich vor allem in „Fällen von leichteren Vermögensdelikten und im Suchtmittelbereich“. Etwa dann, wenn eine Diversion (Einstellung des Strafverfahrens gegen Geldbuße) nicht mehr möglich ist, weil diversionelle Maßnahmen gegen den Straftäter in der Vergangenheit nicht gefruchtet haben.
Der Vorstrafe bewusst?
Im Gegensatz zur Diversion erhält man aber beim Mandatsverfahren eine Vorstrafe. Und das sorgt für Kritik, weil Leute sich nicht bewusst sein könnten, was es bedeutet, das Schreiben liegen zu lassen. Unbedingte Haftstrafen dürfen zwar nur dann per Post verhängt werden, wenn der Beschuldigte anwaltlich vertreten ist. Bei bedingten Haftstrafen oder Geldstrafen aber reicht es, nur den juristisch unvertretenen Angeklagten zu informieren. Der Brief muss persönlich zugestellt werden. Wenn jemand innerhalb von 14 Tagen Einspruch gegen die Strafe erhebt, kommt es zu einem ordentlichen Strafprozess. Aber wer den Brief ignoriert (oder nicht von der Post abholt), ist vorbestraft. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wäre nur dann möglich, wenn man einen guten Grund vorweist (etwa, dass man auf Urlaub war).
Andererseits berichtet Zinkl, dass auch Leute, die vor Gericht verurteilt wurden, nicht immer verstehen, was eine bedingte Strafe ist. Man sei nie in Haft gewesen, also könne man auch nicht vorbestraft sein, so der Glaube. Zinkl plädiert aber dafür zu überdenken, ob man sogar unbedingte Haftstrafen per Brief verhängen soll. „Da habe ich ein bisschen Bauchweh“, sagt der Richter, der die Novelle sonst „grundsätzlich begrüßt“. Anwälte-Präsident Rupert Wolff sieht den Entwurf kritischer: Um Verfahren schnell zu Ende zu bringen „nimmt man ein Stück Rechtsstaat weg“.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 09.05.2014)