Die bisherigen VfGH-Präsidenten im Überblick

Der von der Regierung nominierte Verfassungsrichter Gerhart Holzinger (60) wird der achte Präsident des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) in der Zweiten Republik. Karl Korinek (67) legte das Amt aus gesundheitlichen Gründen drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren zurück.Den Rekord in der Funktionsdauer kann Holzinger - dem zehn Jahre bis zur Altersgrenze bleiben - nicht schaffen. Denn Walter Antoniolli stand von 1958 bis 1977 19 Jahre an der Spitze des Gerichtshofes. Nur wenig kürzer leitete Ludwig Adamovich jun. den VfGH, und zwar von 1984 bis 2002. Sein Vater Ludwig Adamovich sen. war von 1946 bis 1955 Präsident - und auch die anderen VfGH-Präsidenten kamen nicht auf zehn Jahre.

Nicht die Regel ist es, dass im VfGH die Vizepräsidenten - aktuell wäre das Vizepräsidentin Brigitte Bierlein - Präsident werden. Dies war seit 1945 nur in drei Fällen - bei Korinek, Adamovich sen. und Gustav Zigeuner - der Fall. Holzinger war zwar nicht Vizepräsident. Aber ebenso wie sein Vor-Vorgänger Adamovich jun., dem er 1984 dort nachfolgte, leitete er den Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt.

Üblicherweise üben die VfGH-Präsidenten ihr Amt bis zum Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren - die in der Verfassung festgeschrieben ist und für alle Mitglieder des VfGH gilt - aus. Vor Korinek trat nur einer, Antoniolli, knapp davor zurück. Sein Grund war ein inhaltlicher: Er wollte die positive Entscheidung zum Universitätsorganisationsgesetz Hertha Firnbergs (SPÖ) nicht mittragen.

Der Verfassungsgerichtshof besteht aus 14 Verfassungsrichtern: einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin und zwölf weiteren Mitgliedern. Weiters gibt es sechs "Ersatzmitglieder" für den Fall, dass eines der Mitglieder etwa aus Befangenheits-oder Krankheitsgründen ausfällt.

Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundespräsidenten ernannt. Für die Position des Präsidenten und des Vizepräsidenten hat die Bundesregierung das Vorschlagsrecht. Sie nominiert außerdem sechs Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter und drei Ersatzmitglieder. Die weiteren sechs Mitglieder und drei Ersatzmitglieder schlagen zum Teil der Nationalrat und zum Teil der Bundesrat vor.

(APA)

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