Lokalverbot für Rauchersheriffs

Lokalverbot für Rauchersheriffs
Lokalverbot für RauchersheriffsBruckberger
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Gastwirte dürfen Kunden verbannen, die nur kommen, um den Nichtraucherschutz zu überprüfen. Das entschied der Oberste Gerichtshof.

Wien. Der Oberste Gerichtshof (OGH) erteilt Rauchersheriffs eine Abfuhr. In einem der „Presse“ vorliegenden Urteil hält das Höchstgericht fest, dass Gastwirte gegen selbst ernannte Kontrollore in Sachen Nichtraucherschutz ein Lokalverbot aussprechen dürfen. „Es ist grundsätzlich nicht wünschenswert, dass Einzelne systematisch Aufgaben übernehmen, die an sich solche des Staates sind“, heißt es in dem Urteil (4 Ob 48/14h). Und, noch drastischer: Es seien totalitäre Staaten, die Private als informelle Mitarbeiter zur engmaschigen Überwachung einsetzten.

Der Streit hatte sich zwischen einem – sagen wir: engagierten – Nichtraucherschützer und dem Lokal Mario (Plachutta) in Wien Hietzing entzündet. Der Mann hatte das Lokal wiederholt besucht und den Gastwirt drei Mal wegen Verstößen gegen Nichtraucherschutzbestimmungen angezeigt. Das führte seinen Angaben zufolge zu zwei von mehreren Verwaltungsstrafen, die der Gastwirt ausgefasst habe.

Dieser ließ dem Kunden, der wie andere Gäste Speisen und Getränke konsumiert hatte, durch seinen Anwalt Georg Röhsner (Eversheds) ausrichten, dass er ab sofort ein Lokalverbot habe. Weil der unerwünschte Gast aber keinerlei Anstalten machte, sich daran zu halten, klagte der Wirt ihn auf Unterlassung. Er stützte sich dabei auf sein Hausrecht.

Wiewohl das Landesgericht für Zivilrechtssachen und das Oberlandesgericht Wien die Klage des Gastwirts gleichermaßen billigten, eröffnete die zweite Instanz dem Beklagten die Möglichkeit, den OGH anzurufen. Der hatte nun zu entscheiden, was schwerer wiegt: Das Interesse der Allgemeinheit, dass der Nichtraucherschutz in Lokalen eingehalten wird, oder das Hausrecht des Betreibers, der unerwünschte Gäste verbannen will.

Die Judikatur zu der Rechtsfrage ist spärlich: Vor Jahrzehnten hat der Gerichtshof einmal entschieden, dass ein Videotheken-Besitzer den seinerzeit bekannten (und mittlerweile verstorbenen) „Pornojäger“ Martin Humer aussperren durfte – allerdings mit der Begründung, dass Humer überhaupt nichts kaufen wollte, sondern nur anzeigen wollte. Nur am Rande stellte das Höchstgericht damals fest, dass es „sittenwidrig sein könnte, ,Interessenten‘ allein deshalb auszuschließen, um einer Strafverfolgung zu entgehen“.

„Systematisch ausforschend“

Im Fall des Nichtraucherschutzes mag es für den OGH zwar zutreffen, dass die Effektivität der Bestimmungen „zumindest faktisch davon abhängt, dass Private Anzeige erstatten und dadurch ein Einschreiten der Behörde veranlassen“. Solche Anzeigen setzten allerdings keine systematisch ausforschende Tätigkeit voraus, sondern könnten auch von normalen Gästen erstattet werden. Ein zwingender Bedarf an selbst ernannten Rauchersheriffs bestehe nicht.

Der unterlegene Beklagte schoss sich mit gesellschaftspolitischen Überlegungen ein Eigentor: Er argumentierte, dass die Überwachung der Einhaltung von Normen „außer in Polizeistaaten“ kein Privileg des Staates sei, sondern vielfach in privater Hand liege.

Vergleich mit totalitärem Staat

Damit irrte der Mann, sagte der OGH: „Denn tatsächlich nutzen gerade totalitäre Staaten die Tätigkeiten von Privatpersonen, die ihnen als informelle Mitarbeiter Rechtsverstöße – etwa im jeweiligen Wohnblock – mitteilen und so eine engmaschige Überwachung ermöglichen.“ Eine Privatpolizei mag im öffentlichen Raum zwar nicht zu verhindern sein; „ein öffentliches Interesse besteht daran aber nicht“.

Die Höchstrichter gaben auch zu bedenken, dass Rauchersheriffs den Frieden eher stören als fördern: „Eiferndes Vorgehen bei der privaten Durchsetzung öffentlichrechtlicher Vorschriften“ berge ein hohes Konfliktpotenzial in sich. „Durch eine Trennung der Kontrahenten – hier also durch ein Lokalverbot – kann dieses Konfliktpotenzial weitestgehend entschärft werden.“

Auf einen Blick

Vorrang für Hausrecht. Gastwirte können laut Oberstem Gerichtshof Privatpersonen unter Berufung auf das Hausrecht das Betreten ihres Lokals untersagen, wenn diese das Lokal als Rauchersheriffs aufgesucht haben, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzvorschriften zu kontrollieren und gegebenfalls Anzeige zu erstatten. Das gelte auch für Gäste, die Speisen und Getränke konsumierten.

("Die Presse"-Printausgabe vom 06.06.2014)

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