Nur der Erst-Antragsteller des Sammelantrags gegen die Datenspeicherung ist ausreichend legitimiert. Am Donnerstag wird verhandelt.
Von dem Sammelantrag des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung (AKVorrat) gegen die Vorratsdaten-Regelung ist nicht viel übrig geblieben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) befand, dass nur der erste Antragsteller ausreichend legitimiert ist. Für mehr als 11.000 Privatpersonen sei die aktuelle Betroffenheit nicht ausreichend dargestellt, ihre Anträge wurden zurückgewiesen.
Verhandlung am Donnerstag
Für einen Individualantrag beim VfGH muss der Antragsteller durch eine gesetzliche Regelung aktuell betroffen sein. Beim ersten AKVorrat-Antragsteller wurde ausreichend dargestellt, dass dies der Fall ist. Dieser Antrag bleibt also Gegenstand des beim VfGH laufenden Verfahrens und ist damit Gegenstand der öffentlichen Verhandlung morgen, Donnerstag. Außerdem haben auch die Kärntner Landesregierung und ein Angestellter eine Telekommunikationsunternehmens die österreichische Vorratsdaten-Regelung angefochten.
Sie haben bereits dazu beigetragen, dass die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aufgehoben wurde. Denn der VfGH hatte sich in Behandlung dieser Anträge an den Europäischen Gerichtshof gewandt. Jetzt müssen die Verfassungsrichter entscheiden, ob bzw. wie weit auch die österreichische Reglung aufzuheben ist. Sie schreibt vor, dass alle Verbindungsdaten von Telefon, Handy und Internet für sechs Monate gespeichert werden müssen. Die vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) aufgehobene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung wurde 2006 mit dem Argument der Terrorismus-Bekämpfung verabschiedet. Sie verpflichtete Unternehmen, Telekommunikationsdaten für mindestens sechs Monate zu speichern und bei Anfrage an die ermittelnden Behörden weiterzugeben. In Österreich sind die Bestimmungen im April 2012 in Kraft getreten.
(APA)