U-Ausschuss: Die "Geheimschutzordnung" der Regierung

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Die aktuelle Regierungsverordnung sieht vier über das Amtsgeheimnis hinausgehende Vertraulichkeitsstufen vor.

Die "Geheimschutzordnung des Bundes" stammt aus dem Jahr 2007 und ersetzte die veraltete "Verschlussssachenordnung" aus dem Jahr 1970. Wie der nun im Parlament diskutierte Vorschlag sieht die der APA vorliegende Regierungsverordnung vier (über das Amtsgeheimnis hinausgehende) Vertraulichkeitsstufen vor. Das Parlament will sich an deren Definition orientieren, um "Aktenschwärzungen" zu verhindern.

KLASSIFIZIERUNGSSTUFEN: Die Bezeichnung der Klassifizierungsstufen entspricht dem im Parlament diskutierten Vorschlag: "eingeschränkt", "vertraulich", "geheim" und "streng geheim". Sie können verhängt werden, wenn der Schutz durch das bloße Amtsgeheimnis nicht ausreicht, um Ruhe, Ordnung und Sicherheit, umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen, die wirtschaftlichen Interessen des Staates, die Vorbereitung einer Entscheidung oder die Interessen der (Verfahrens)Parteien zu schützen.

Eine Information ist "eingeschränkt", wenn ihre Veröffentlichung den genannten Interessen "zuwiderlaufen" würde; "vertraulich", wenn bei Veröffentlichung die "Gefahr der Schädigung" der Interessen bestünde; "geheim", wenn eine "erhebliche Schädigung" der genannten Interessen droht; und "streng geheim" bei einer "schweren Schädigung" der Interessen. Wegen der damit verbundenen Kosten sollen nur Informationen klassifiziert werden, "bei denen dies unabdingbar notwendig ist".

VERWAHRUNG und ÜBERMITTLUNG: Vor der Übermittlung geheimer Unterlagen (z.B. ans Parlament) ist sicherzustellen, "dass auf Empfängerseite die Voraussetzungen dieser Geheimschutzordnung eingehalten werden". Für die Übermittlung selbst gibt es spezielle Regeln (etwa doppelt undurchsichtiges Kuvert ab der Stufe "vertraulich", Versand mittels Kurier für "geheime" und "streng geheime" Unterlagen). Verwahrt werden müssen Unterlagen ab der Stufe "vertraulich" in Tresoren.

ELEKTRONISCHE VERARBEITUNG: Klassifizierte Informationen müssen auf verschlüsselten Datenträgern transportiert werden. "Vertrauliche" und "geheime" Unterlagen dürfen nur auf Geräten verwendet werden, bei denen "keine Vernetzung mit Systemen außerhalb des Ressorts besteht"; "streng geheime" dürfen überhaupt nicht auf vernetzten Computern verwendet werden.

REGISTRIERUNG: Dokumente ab der Stufe "vertraulich" sind von den Ministerien zu registrieren. Auch Versand und Empfang solcher Unterlagen sind zu dokumentieren, wobei neben Urheber/Absender und Empfänger auch der Zeitpunkt der Übermittlung festzuhalten ist. Werden sie nicht mehr gebraucht, sind die Dokumente zu vernichten.

SICHERHEITSÜBERPRÜFUNG: Wer Zugang zu Informationen der oberen drei Geheimhaltungsstufen erhalten soll, muss sich einer Sicherheitsüberprüfung (laut Sicherheitspolizeigesetz) oder einer Verlässlichkeitsprüfung (laut Militärbefugnisgesetz) unterziehen.

(APA)

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