Kinder müssen nicht für ihre Mutter aufkommen: Diese hatte nämlich durch ihren Suizidversuch selbst die Unterhaltspflicht für den Nachwuchs verletzt.
Es geschah im September 1987: Monika P, Mutter zweier kleiner Kinder, begeht einen Selbstmordversuch. Dieser schlägt fehl, die Mutter bleibt aber im Koma und wird in einem Seniorenheim gepflegt.
Rund zwei Jahrzehnte später: Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz versendet ein pikantes Schreiben an die inzwischen volljährig gewordenen Kinder. Inhalt: Die im Koma liegende Mutter werde momentan mit 1600 Euro Sozialhilfe unterstützt. Die Kinder sollen daher aufgrund ihrer Unterhaltspflicht und nach ihrer Leistungsfähigkeit die Kosten der Sozialhilfe ersetzen. Die Kinder sind zwar momentan noch nicht selbsterhaltungsfähig. Doch es besteht die Befürchtung, dass sich die Behörden nach Einstieg der Kinder ins Berufsleben an diese wenden. Die Tochter Carolin P., sie ist Medizinstudentin, wendet sich daher ans Gericht. Ihr Argument: Zum Zeitpunkt des Selbstmordversuchs ihrer Mutter sei sie fünf und ihr Bruder sieben Jahre alt gewesen. Der Mutter habe bewusst sein müssen, dass sie nach ihrem Suizidversuch nicht mehr in der Lage sein werde, ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern nachzukommen. Darin sei eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht zu erblicken – weswegen nun auch die Kinder nicht Unterhalt für die Mutter leisten müssten. Dagegen wendet nun der Rechtsbeistand der Mutter ein, dass sich diese beim Selbstmordversuch in einem emotionalen Ausnahmezustand befand. Von einem bewussten „Imstichlassen“ der Kinder könne daher keine Rede sein.
Das Erstgericht weigerte sich zunächst, in der Sache selbst zu entscheiden. Denn es bestünde momentan kein rechtliches Interesse an einer Festsstellung (schließlich sind die Kinder derzeit aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ohnedies nicht unterhaltsverpflichtet). Das Gericht Zweiter Instanz sah das anders: Es gebe sehr wohl bereits jetzt Interesse an der Feststellung einer etwaigen späteren Unterhaltspflicht. Im zweiten Anlauf bekam die Tochter nun beim Erstgericht Recht. Selbst wenn auf ein Verschulden abzustellen wäre, sei eine gröbliche Unterhaltsverletzung zu bejahen: Denn der Mutter habe beim Selbstmordversuch klar sein müssen, dass sie ihren elterlichen Pflichten nicht mehr nachkommen werde können. Auch das Rekursgericht wertete das Handeln der Mutter als gröbliche Vernachlässigung der Kinder. Beim Obersten Gerichtshof siegte der Nachwuchs endgültig (1 Ob 4/08g): Das Höchstgericht gab den Vorinstanzen Recht und betonte, dass eine gröbliche Unterhaltsverletzung der Mutter zu bejahen sei.