EuGH: Kein Deutsch-Test bei Nachzug von türkischen Ehepartnern

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Symbolbild(c) Clemens Fabry
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Der Nachweis über einfache Sprachkenntnisse, der in Österreich und Deutschland als Voraussetzung für den Familiennachzug von Türken gilt, verstößt laut den EU-Richtern gegen Gemeinschaftsrecht.

Deutschland darf den Nachzug von Ehepartnern aus der Türkei nicht vom Nachweis deutscher Sprachkenntnisse abhängig machen. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg und gab damit der Klage einer Türkin vor dem Verwaltungsgericht Berlin Recht. Österreich, das in der Vergangenheit beim  Familiennachzug ebenfalls einfache Sprachkenntnisse verlangte, prütft dies bereits seit drei Jahren nicht mehr. Der Grund liegt auch hier bei einem EuGH-Entscheid.

Die EU-Richter argumentieren nämlich, dass Einschränkungen des Familienzuzugs gegen die Stillhalteklausel des EU-Assoziierungsabkommens mit der Türkei verstoße. Die Stillhalteklausel zwischen der EU und der Türkei aus den 1970er-Jahren verbietet die Einführung neuer Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit.

Verbesserung der "Qualität ihres Aufenthalts"

Der Gerichtshof betonte, dass die Familienzusammenführung "ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger" sei, die in der EU arbeiten. Die Familienzusammenführung verbessere für die Betroffenen die "Qualität ihres Aufenthalts" und fördere ihre Integration in den jeweiligen EU-Staaten.

Deutschland hatte die Sprachtests mit dem Argument eingeführt, dass dadurch die Integration erleichtert und Zwangsehen verhindert werden könnten. Die Deutsche Botschaft in Ankara hatte 2012 den Visums-Antrag der Klägerin wegen mangelnder Deutschkenntnisse abgewiesen. Ihr Ehemann lebt seit 1998 in Deutschland.

"Einfache Deutschkenntnisse"

Nach dem Weg fragen, sich vorstellen und ein paar schriftliche Deutschkenntnisse wie das Ausfüllen von Formularen - den Nachweis über diese "einfachen Deutschkenntnisse" verlangt Deutschland von ausländischen Ehepartnern aus Nicht-EU-Staaten. Dabei gelten etwa Belege pber die erfolgreiche Teilnahme von bestimmten Sprachprüfungen im Ausland.

Davon befreit sind etwa Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, Deutsch zu lernen. Aber auch Menschen mit Hochschulabschluss oder Partner von jenen, die eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter oder Forscher haben. Das Gleiche gilt für EU-Bürger oder Ehepartner von Staatsangehörigen, die ohne Visum einreisen können.

Voraussetzung für den Ehegattennachzug ist, dass beide Personen mindestens 18 Jahre alt sind. Zwischen 2005 und 2013 kamen durch den Nachzug fast 350.000 Frauen und Männer nach Deutschland.

(APA/Reuters/AFP/Red.)


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