Bundesheer: Sparkurs gefährdet Menschenrechte

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Wenn Soldaten in Gefahr sind, weil das Heer aus Kostengründen nicht ausreichend üben kann, drohen dem Staat Schadenersatzzahlungen. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

Wien. Das Heer kann laut Medienberichten ab Herbst nicht mehr alle Treibstoffrechnungen bezahlen. Fahrzeuge können nicht bewegt werden, Hubschrauber bleiben auf dem Boden. Das bedeutet weniger Flugstunden für die Piloten. Dadurch könnte der Staat gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen und, wenn jemand wegen des Sparkurses stirbt oder verletzt wird, Schadenersatz leisten müssen.

Laut Brigadier Andreas Putz, Chef der Luftunterstützung, ist eine Besatzung, die jederzeit hochwertige Einsätze fliegen kann, wie ein Hochleistungssportler: „Wenn man einem Hochleistungssportler sagt, er soll nur mehr die Hälfte trainieren und dieselben Leistungen bringen – das ist unmöglich“, sagte er dem ORF.

Stellen Sie sich vor, bei der Bergung eines Verwundeten im hochalpinen Gelände stürzt ein Hubschrauber ab, weil die Crew wegen des Sparzwangs Einsätze nicht ausreichend üben konnte. Oder ein ungepanzertes Fahrzeug fährt beim Auslandseinsatz auf eine Mine. Soldaten werden dabei getötet. Ein minensicheres Fahrzeug konnte wegen der Budgetreduktion nicht beschafft werden.

Ähnliche Fälle wurden für die britische Armee zum Problem: Im jüngst entschiedenen Fall Smith & Ors v Ministry of Defence ging es um Soldaten, die an Einsätzen der britischen Armee im Irak zwischen 2003 und 2006 teilnahmen. Das Fehlen von Freund-Feind-Erkennungssystemen und mangelnde Ausbildung zur Panzererkennung führten dazu, dass ein britischer Kampfpanzer einen anderen britischen Panzer beschoss. Die Folge: ein Toter und zwei Verletzte.

Zudem setzte die britische Armee im Irak nicht gepanzerte Land Rover ein. Zwei Soldaten wurden durch einen improvisierten Sprengsatz getötet. Der UK Supreme Court erachtete in diesen Fällen Artikel 2 EMRK für anwendbar, der das Recht auf Leben garantiert. Die Bestimmung gebietet die Achtung des Lebensrechts durch den Staat. Dieser muss (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) Handlungen unterlassen, die zur absichtlichen Tötung von Menschen führen oder das Lebensrecht gefährden.

Aktiver Lebensschutz nötig

Umgekehrt muss der Staat aktiv lebensschützend tätig werden. Und zwar dadurch, dass er bei Erdbeben, Lawinen, Überschwemmungen etc. die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen setzt. Der Staat muss Zivil- und Katastrophenschutzmaßnahmen vorbereiten, Betroffene mit Medikamenten und Lebensmitteln versorgen, Menschen rechtzeitig evakuieren und Ähnliches. Aber auch vorhersehbare Gefahren müssen etwa durch Lawinenschutzbauten und Bauverbote im Vorfeld abgewendet werden.

Legt man die vor Kurzem in der „FAZ“ dargelegten Gedanken des deutschen Völkerrechtlers Stefan Talmons, dass der Staat auch seine Soldaten durch eine angemessene Ausrüstung schützen muss (so auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil 26.7.2005, Fall Şimşek), auf obige Beispiele um, bedeutet dies: Der österreichische Staat muss seinen Piloten Übungsflüge ungeachtet budgetärer Zwänge in dem Ausmaß erlauben, dass sie in der Lage sind, Einsätze unter schwierigen Bedingungen ohne Gefährdung ihres Lebens zu fliegen.

Schickt der Staat seine Soldaten in den Auslandseinsatz (wie es Österreich im Libanon oder Kosovo tut), muss er sicherstellen, dass eine einsatztaugliche persönliche Schutzausrüstung und ausreichend sichere Fahrzeuge vorhanden sind. Die Ausrüstung der Soldaten muss einen wirksamen Lebensschutz gewährleisten, sei es passiv (durch Schutzausrüstungen) oder aktiv (durch bestimmte Kampfmittel). Gibt es keine angemessene Ausrüstung, verstößt der Staat gegen die EMRK, die unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Auslandssachverhalte anwendbar ist.

Sparen keine Rechtfertigung

Sicherlich kann die Verpflichtung zum Lebensschutz dem Staat bei der Beschaffung von Rüstungsgütern nicht sein Ermessen nehmen. Militärische Zweckmäßigkeit und Einsatztauglichkeit, finanzielle Ressourcen, die Verfügbarkeit auf dem Markt sind der Lebensschutzgarantie gegenüberzustellen, und es ist eine wohlabgewogene, alle Interessen angemessen berücksichtigende Entscheidung zu treffen. Der vom Finanzminister ausgerufene Sparkurs kann Verstöße gegen das Lebensrecht aber nicht rechtfertigen.

AUF EINEN BLICK

RA Priv.-Doz. Dr. Bernhard Müller habilitierte sich 2009 an der Universität Wien für Öffentliches Recht und ist Partner einer großen Wiener Wirtschaftskanzlei.Nach dem Tod britischer Soldaten erachtete der UK Supreme Court Artikel2 EMRK (Recht auf Leben) für anwendbar. Der Staat muss Soldaten passende Ausrüstung und genügend Übungsstunden ermöglichen, damit ihr Leben nicht gefährdet wird. Wegen des Sparkurses beim Heer könnten sich solche Fragen auch in Österreich stellen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 28.07.2014)

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