An der bedingten Haftstrafe für den Immobilienunternehmer wird nicht mehr gerüttelt: Der OGH hat eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat ein Urteil gegen den Immobilienunternehmer Rene Benko bestätigt. Eine Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur wurde abgewiesen. Benko und seinem Steuerberater wurde wegen des Versuchs einer verbotenen Intervention in einem Steuerverfahren in Italien eigentlich schon im Vorjahr rechtskräftig zu 12 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Korruptionsfahnder hatten beim kroatischen Ex-Premier Ivo Sanader eine schriftliche Vereinbarung mit Benkos Steuerberater Michael Passer gefunden. Demnach sollte Sanader 150.000 Euro von Rene Benkos Signa Holding erhalten, wenn ihm - etwa durch seine guten Kontakte - die positive Beendigung eines Steuerverfahrens gegen Signa in Italien gelingt.
"Der Ministerpräsident Berlusconi sollte erreichen, dass dieses Steuerverfahren eingestellt wird und dass es möglichst schnell vonstattengeht", so OGH-Sprecher Christoph Brenn laut "Ö1-Morgenjournal".
Benko spricht von Fehlurteil
Hintergrund für die Nichtigkeitsbeschwerde war die österreichische Rechtslage zum Tatzeitpunkt im Jahr 2009. Wenn nämlich nur geplant war, dass sich italienische Finanzbeamte korrekt verhalten - und dafür eine Provision an Sanader fließt, "dann ist es nicht strafbar", sagt der Sprecher der Generalprokuratur dem "Ö1-Morgenjournal".
Benko selbst hatte von einem Fehlurteil gesprochen. Auch die Generalprokuratur sah das Urteil sher kritisch und eine Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes eingebracht. Der Generalanwalt der Generalprokuratur, Harald Eisenmenger, ließ vor Gericht kein gutes Haar an der erst- und zweitinstanzlichen Entscheidung. Ein Beamter, der rascher und positiv etwas erledige, handle "nicht pflichtwidrig. Es gebe in der Causa keine Indizien für ein "pflichtwidriges Amtsgeschäft", so Eisenmenger heute vor dem Obersten Gerichtshof (OGH).
Nicht zulässiger Druck
OGH-Präsident Eckart Ratz sieht das in seiner Begründung anders: Wenn ein Anwalt in einem Verwaltungsverfahren interveniere, können man von einem zulässigen Druck sprechen, nicht aber wenn der Ministerpräsident etwas tun soll, so Ratz.
Rene Benko
>>> Bericht im "Ö1-Morgenjournal"
(Red.)