Experte Stefan Griller sieht nur in Teilbereichen Fortschritte in Richtung Liberalisierung.
WIEN/LINZ. Die Dienstleistungsrichtlinie ist eines der umstrittensten EU-Vorhaben der letzten Jahre. Sie zielt darauf ab, wie bei der Warenverkehrsfreiheit den Markt zu öffnen und verstärkt konkurrierende Anbieter aus anderen EU-Ländern zuzulassen. Aus einem sehr ambitionierten früheren Entwurf ist mittlerweile eine stark abgeschwächte Version geworden, die bis Ende 2009 umgesetzt werden muss. Die Richtlinie bildet einen der Themenschwerpunkte beim bevorstehenden Kongress der „Fide“, der Internationalen Vereinigung für Europarecht, der diese Woche in Linz stattfindet.
Generalberichterstatter Stefan Griller, Professor an der Wirtschaftsuniversität Wien, fasst im Gespräch mit der „Presse“ seine Erkenntnisse über die Dienstleistungsrichtlinie so zusammen: Sie sei angesichts einer Fülle von Ausnahmen und höchst interpretationsbedürftiger Regelungen ein „zahnloser Tiger“; lediglich in zwei Bereichen, die bloß verfahrenstechnischer Natur und daher wenig spektakulär seien, gebe es beachtliche Fortschritte.
Weg vom Ursprungslandprinzip
Den Anfang hatte der frühere EU-Kommissar Frits Bolkestein mit einem eher radikalen Vorschlag gemacht: Es sollte das Ursprungslandprinzip gelten, wonach alle Dienstleister europaweit anbieten könnten, sofern sie auch nur in ihrer Heimat die nötige Qualifikation und Berufszulassung besitzen. Das gilt etwa für die ökonomisch unwichtigste, aber kontroverseste Form der grenzüberschreitenden Dienstleistung: Der ausländische Anbieter pendelt für sie herein und verschwindet wieder (wirtschaftlich ungleich wichtiger ist der Marktauftritt über eine Niederlassung im Gastland). So geht die vermeintliche Horrorvorstellung eines polnischen Installateurs um, der z. B. in Deutschland ohne die dort geforderten Fähigkeiten eine Heizung repariert – zu polnischen Preisen versteht sich. Damit drohe, neben Abstrichen beim Konsumentenschutz, ein „Sozialdumping“.
Griller hat aus grundsätzlichen Überlegungen Verständnis für den Widerstand gegen das Ursprungslandprinzip: Solange damit nicht (wie bei Finanzdienstleistungen) eine Harmonisierung von Mindeststandards einhergehe, führe es dazu, „die Regelungskraft von Rechtsordnungen auszuhebeln“.
„Generalklauselartige Ausnahmen“
Das Ursprungslandprinzip ist mittlerweile gestrichen; die Richtlinie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, den seit jeher geltenden Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu wiederholen und die Voraussetzungen, unter denen die Freiheit beschränkt werden darf, enger zu fassen: öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Arbeitsrecht. Gerne benützte Argumente wie der Konsumentenschutz fallen damit scheinbar weg. Aber: Die Richtlinie enthält zugleich eine Reihe von „generalklauselartigen Ausnahmen“, wonach sie z. B. nicht für Regelungen des nationalen Privatrechts oder des besagten Konsumentenschutzes gelte. Auch sind Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, soziale Dienste oder Gesundheitsdienste komplett ausgenommen, ebenso wie Bereiche, für die es eigene Richtlinien gibt (z. B. Anwälte).
Und wo bleiben die Vorteile? Die sieht Griller einerseits in einem neuen Screening-Mechanismus: Er verpflichtet die Staaten aufzulisten, wo Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit bestehen und warum diese als mit der Richtlinie vereinbar gesehen werden. Das verändert die Beweislast zu Gunsten der EU-Kommission, die nicht mehr von Fall zu Fall argumentieren muss, warum sie Mitgliedstaaten für säumig hält. Fortschritt Nr. 2: Es muss überall einen „einheitlichen Ansprechpartner“ für Dienstleister geben, der – auch auf digitalem Weg – für sämtliche Formalitäten zur Verfügung steht. „Der Spießrutenlauf von A bis Z müsste wegfallen“, hofft Griller.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 27.05.2008)