Verfassungswidrig? Höchstgericht prüft Immobiliensteuer

Bei der Immobilienertragsteuer gilt ein Abzugsverbot für Werbungskosten. Das Bundesfinanzgericht brachte das vor den Verfassungsgerichtshof.

Wien. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) muss sich nun mit der Immobilienertragsteuer befassen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) brachte einen Antrag auf Gesetzesprüfung ein. Allerdings nicht wegen der Tatsache an sich, dass bei Immobilienverkäufen die Spekulationsfrist abgeschafft wurde und Veräußerungsgewinne jetzt generell steuerpflichtig sind. Sondern wegen des Abzugsverbots von Werbungskosten.

Unter solche Werbungskosten fallen, wie der Homepage des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at) zu entnehmen ist, Verkäuferprovisionen für den Makler, Ausgaben für Inserate oder Bewertungsgutachten, aber auch Fremdkapitalzinsen für die Anschaffung des Grundstücks. All das darf man nicht mit dem Verkaufserlös gegenrechnen. Begründet wird das damit, dass für die Immobilienertragsteuer nicht der normale Einkommensteuersatz gilt, sondern – wie bei der KESt – ein Sondersteuersatz von 25 Prozent.

Im Anlassfall ging es um ein Grundstück, das ein Ehepaar 2008 gekauft und im Juli 2012 – kurz nach Inkrafttreten der Neuregelung – wieder verkauft hatte. Den Grundstückskauf hatten sie mit einem Fremdwährungskredit finanziert und dabei einen Kursverlust erlitten. Der Beschwerdeführer subtrahierte deshalb nicht nur den damals bezahlten Kaufpreis, sondern auch den Verlust aus dem Frankenkredit vom Verkaufserlös und versteuerte nur den Restbetrag.

Mehr als den Erlös versteuern?

Dass das nach der geltenden Rechtslage nicht erlaubt ist, hält das BFG für verfassungswidrig: Der Beschwerdeführer müsse nun nämlich einen Überschuss versteuern, den er in dieser Höhe gar nicht erzielt habe. Das BFG verweist dazu auf frühere Judikatur des VfGH, unter anderem auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1994 (B 1297/93). Dort heißt es, der VfGH könne „keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen könnte, die aus der Anschaffung des Wirtschaftsgutes entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen“. Es sei „durch nichts zu rechtfertigen, dass ein Veräußerer, der das Wirtschaftsgut mit Fremdkapital angeschafft hat, ungeachtet des größeren Aufwandes, der nötig war, den Veräußerungserlös zu erzielen, ebenso besteuert wird, wie ein Veräußerer, der dazu eigenes Vermögen verwenden konnte“.

Was bedeutet das nun für andere Betroffene? Sie sollten rasch handeln, empfiehlt die Steuerberatung LBG Österreich. Denn sollte der VfGH tatsächlich das Werbungskosten-Abzugsverbot kippen, wäre die Aufhebung frühestens ab dem Zeitpunkt der Kundmachung wirksam. Nur für sogenannte „Anlassfälle“ würde sie rückwirkend gelten. Um sich für den Fall, dass der VfGH im Sinne des Steuerpflichtigen entscheidet, diesen Vorteil zu sichern, müsse man rasch auch seine eigene Causa als Anlassfall vor das Höchstgericht bringen, empfiehlt LBG. Das Verfahren müsste beim VfGH bereits anhängig sein, bevor im Gesetzesprüfungsverfahren die mündliche Verhandlung (oder die nicht öffentliche Beratung) beginnt. (cka)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 01.09.2014)

Mehr als den Erlös versteuern?

Dass das nach der geltenden Rechtslage nicht erlaubt ist, hält das BFG für verfassungswidrig: Der Beschwerdeführer müsse nun nämlich einen Überschuss versteuern, den er in dieser Höhe gar nicht erzielt habe. Das BFG verweist dazu auf frühere Judikatur des VfGH, unter anderem auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1994 (B 1297/93). Dort heißt es, der VfGH könne „keinen Grund erkennen, der es rechtfertigen könnte, die aus der Anschaffung des Wirtschaftsgutes entstandene Zinsenbelastung vom Veräußerungserlös nicht abzuziehen“. Es sei „durch nichts zu rechtfertigen, dass ein Veräußerer, der das Wirtschaftsgut mit Fremdkapital angeschafft hat, ungeachtet des größeren Aufwandes, der nötig war, den Veräußerungserlös zu erzielen, ebenso besteuert wird, wie ein Veräußerer, der dazu eigenes Vermögen verwenden konnte“.

Was bedeutet das nun für andere Betroffene? Sie sollten rasch handeln, empfiehlt die Steuerberatung LBG Österreich. Denn sollte der VfGH tatsächlich das Werbungskosten-Abzugsverbot kippen, wäre die Aufhebung frühestens ab dem Zeitpunkt der Kundmachung wirksam. Nur für sogenannte „Anlassfälle“ würde sie rückwirkend gelten. Um sich für den Fall, dass der VfGH im Sinne des Steuerpflichtigen entscheidet, diesen Vorteil zu sichern, müsse man rasch auch seine eigene Causa als Anlassfall vor das Höchstgericht bringen, empfiehlt LBG. Das Verfahren müsste beim VfGH bereits anhängig sein, bevor im Gesetzesprüfungsverfahren die mündliche Verhandlung (oder die nicht öffentliche Beratung) beginnt. (cka)

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