Welche Sorgfalt schulden Manager?

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Das Gesetz gibt dazu nur wenig konkrete Auskunft.

Wien. Wo liegt die Grenze zwischen der vertretbaren Entscheidung eines Geschäftsführers und einer Pflichtverletzung, die zu einer Haftung führen kann? „Das ist praktisch oft schwer auszumachen“, sagt Rechtsanwalt Michael Walbert. „Das liegt vor allem daran, dass im Gesellschaftsrecht der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab wenig konkret umschrieben ist.“

Das Aktiengesetz sieht vor, dass Mitglieder des Vorstands die Sorgfalt eines „ordentlichen Geschäftsmanns“ einzuhalten haben. Was diese Bestimmung heißen soll, bedarf daher in jedem einzelnen Fall einer Auslegung durch die Gerichte, wobei die „Übung des redlichen Verkehrs“ zu berücksichtigen sei, so Walbert.

Die Richter beurteilen, unter welchen konkreten Umständen ein Geschäftsführer eine Entscheidung getroffen hat und die Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens. Dabei ist etwa die Größe und die Art der Geschäftstätigkeit relevant.

„Positiv hervorzuheben ist, dass weder das Aktien- noch das GmbH-Gesetz eine Erfolgshaftung von Managern vorsieht, vielmehr räumt es ihnen einen Ermessensspielraum ein. Maßgeblich ist, ob sie bei dem Prozess der Entscheidungsfindung sorgfältig vorgehen und Risken gegen Chancen abwägen“, sagt Walbert. (hec)

("Die Presse", Print-Ausgabe, 04.09.2014)

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