Besuchsrecht: Mutter darf Urteile nicht "aushebeln"

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Trotz Beugestrafe verhinderte eine Mutter, dass die Oma den Enkel sieht. Die Unterinstanz fand sich damit ab, das Höchstgericht schritt ein: Rechtsbruch dürfe nicht belohnt werden.

Wien. Wie weit soll man gehen, um das Recht durchzusetzen? Diese Frage galt es jüngst für die Gerichte zu klären. Es ging um das Recht einer Oma, den Enkel zu besuchen, bzw. um ihr Kontaktrecht, wie es nun juristisch heißt. Doch was tun, wenn die Mutter den Kontakt zwischen Oma und Enkel stetig unterbindet und selbst den Gang ins Gefängnis dafür in Kauf nehmen will?

Das Verhältnis zwischen der Kindesmutter und deren Mutter (also der Großmutter des Kindes) war schon seit Längerem äußerst gespannt. Doch die Oma wollte es sich nicht nehmen lassen, ihr Enkelkind im Volksschulalter zu sehen. Schließlich bestanden ja einst regelmäßige Kontakte zwischen Großmutter und Kind. Die Oma erkämpfte vor Gericht, dass sie alle vier Wochen das Kind sehen darf. Und zwar in einem Besuchscafé. In diesen speziellen Einrichtungen ist immer eine geschulte Person dabei, die den Besuch begleitet und darauf achtet, dass nichts passiert.

Doch der Bub kam zu keinem der Termine ins Besuchscafé. Die Mutter verhinderte dies. Dreimal wurden – rechtskräftig – Beugestrafen (100, 200 und 400 Euro) gegen die Mutter verhängt. Sie blieb aber bei ihrem Standpunkt, dass sie Kontakte der Oma zum Kind nur dann zulasse, wenn ein „psychiatrisches Attest“ beweist, dass die Oma nicht suizidgefährdet sei und das Kind nicht in den Tod mitnehmen würde. Auch den Besuchsbegleiter wollte sich die Mutter aussuchen. Weitere Beugestrafen wolle und könne sie nicht mehr bezahlen, sagte die Mutter. Es bestehe also die Gefahr, dass sie künftig Ersatzfreiheitsstrafen antreten müsse. Dann, so der Plan, sollte ihre Schwester sich um das Kind kümmern.

Rechtsdurchsetzung schädlich?

Die Großmutter beantragte eine weitere Beugestrafe gegen ihre Tochter. Doch nun entschied das Bezirksgericht Wien Leopoldstadt, das Besuchsrecht auszusetzen. Begründung: Man müsse davon ausgehen, dass die Mutter auch nach weiteren Beugestrafen nicht zulassen werde, dass die Großmutter den Buben sieht. Dieser werde aber massiv beeinträchtigt, wenn die Mutter durch weitere Geldstrafen wirtschaftlich belastet werde oder gar ins Gefängnis müsse. Eine weitere Eskalation läge nicht im Interesse des Kindes. Auch wenn Großeltern grundsätzlich Besuchsrechte hätten, sei es daher hier richtig, das Recht bis auf Weiteres auszusetzen.

Eine Entscheidung, die vom Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen bestätigt wurde – wenn auch mit Bauchweh. Denn es könnte „als Signal missverstanden werden“, wenn die Mutter sich „aus eigenem Gutdünken über eine gerichtliche Anordnung hinwegsetzen“ kann. Schließlich habe das Verhalten der Mutter sogar darin gegipfelt, die Oma als „liebeskranke Stalkerin und Mörderin“ zu bezeichnen. „Unsachliche, teilweise objektiv offenkundig falsche Argumente und Behauptungen“ sollten nicht zu dem „von der Mutter offenbar angestrebten Ergebnis“ führen, meinte die zweite Instanz. Doch man müsse die Sache aus Sicht des Kindes sehen: Es würde bei einer weiteren Eskalation des Streits „ohne jeden Zweifel einer massiven Belastung ausgesetzt sein“. Und wenn die Mutter eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müsste, bekäme der nicht einmal neunjährige Bub das Gefühl, dass die Mutter „seinetwegen ins Gefängnis“ muss. Daher sei es richtig, die Besuchskontakte der Großmutter zu dem Kind auszusetzen.

OGH: Falsches Signal an Mutter

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob die Entscheidung der Vorinstanzen auf. Denn, wenn die Exekution von Strafen gegen die Mutter das Kindeswohl tatsächlich verletze, dürfe das Erstgericht ja von der Durchsetzung dieser Maßnahmen absehen. Aber das Besuchsrecht gleich auszusetzen – noch dazu, ohne der Mutter Auflagen zu geben, sei der falsche Weg. Zumal die Frau schon länger Gerichtsentscheidungen missachte. Und eine Aussetzung des Kontaktrechts könnte „in der Mutter durchaus das Gefühl bestärken, sie könne ihr nicht genehme Gerichtsentscheidungen einfach durch Obstruktionsmaßnahmen aushebeln“, betonte der OGH.

Der Erstinstanz trug der OGH (1Ob 7/14g) auf zu prüfen, wie man die Mutter veranlassen kann, kooperativ zu sein. Insbesondere solle erwogen werden, die Familiengerichtshilfe einzuschalten. Man müsse der Mutter „die Unhaltbarkeit ihres Verhaltens, das zudem dem Kindeswohl widerspricht“, vor Augen führen, erklärten die Höchstrichter. Die Unterinstanz solle zudem mit der „gebotenen Eile“ handeln, damit nicht eine Entfremdung zwischen Enkel und Oma eintritt. Schließlich, „ist es der Mutter doch offenbar gelungen, seit mehr als zwei Jahren regelmäßige Kontakte zwischen Großmutter und Kind zu verhindern“, konstatierte der OGH.

Auch den Antrag der Oma, der Mutter das Sorgerecht über das Kind in Schulfragen zu entziehen, müsse die Unterinstanz prüfen, sagten die Höchstrichter. Diesen Antrag hatten die Unterinstanzen noch für unzulässig gehalten.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 15.09.2014)

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