VfGH urteilt über steirische Gemeinden und Wiener Leichen

VfGH-Session: Von Kirche über Nichtraucherschutz bis Wiener Leichen
VfGH-Session: Von Kirche über Nichtraucherschutz bis Wiener Leichen APA/GEORG HOCHMUTH
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Auf dem Programm der Herbst-Session der Verfassungsrichter stehen unter anderem Anträge gegen die Fusion von steirischen Gemeinden.

Einen breiten Themenspektrum widmet sich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in der bevorstehenden Herbst-Session von 18. September bis 11. Oktober: Unter anderem stehen steirische Gemeindefusionen, der Nichtraucherschutz, Adoptionsfragen, die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrages und die Aufbewahrung von Wiener Leichen am Programm.

41 steirische Gemeinden haben sich bisher mit Anträgen beim VfGH gegen die Fusion per 1. Jänner 2015 gewandt. Das Höchstgericht nimmt in der bevorstehenden Session  die ersten Fälle in Angriff und stellt erste Entscheidungen bis Jahresende in Aussicht.

Ein weiterer Antrag betrifft eine Strafe für einen Gastronomen: Ihm wurden nach dem Tabakgesetz 500 Euro aufgebrummt, weil es zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich keine Türe gibt. Dabei sind die beiden Zonen auf zwei Stockwerke verteilt, eine spezielle Lüftungsanlage installiert und die Nichtraucher müssen nicht durch den Raucherbereich zu den WC-Anlagen gehen.

Zum Adoptionsrecht liegen dem VfGH zwei Anträge vor. Einer betrifft das viel diskutierte Adoptionsrecht für Homosexuelle. Ein lesbisches Paar, das in eingetragener Partnerschaft lebt, wendet sich gegen das gesetzliche Verbot. Das leibliche Kind einer der beiden Frauen hat die Partnerin bereits adoptiert, aber die gemeinsame Adoption eines zweiten Kindes wurde untersagt.

Der zweite Antrag kommt vom Obersten Gerichtshof (OGH) und betrifft den Altersabstand. Laut Gesetz müssen Wahleltern "mindestens 16 Jahre älter" sein als das Wahlkind. Früher waren in begründeten Fällen Ausnahmen möglich. Diese wurden gestrichen. Aber die ausnahmslose Verpflichtung zur Einhaltung der Altersregelung mache es nicht immer möglich, auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen, sieht der OGH einen Verstoß gegen das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern.

Initiative "Religion ist Privatsache" stellte Antrag

Klären sollen die Verfassungsrichter auch, ob es verfassungswidrig ist, dass zwar der Kirchenbeitrag steuerlich absetzbar ist, nicht aber der Mitgliedsbeitrag an die Initiative "Religion ist Privatsache". Mit diesem - vom Sprecher der Initiative eingebrachten - Antrag unternimmt der Kirchenkritiker-Verein einen zweiten Anlauf beim VfGH, um das aus seiner Sicht verfassungswidrige Privileg der Kirche zu kippen. Einen ersten Antrag hatten die Verfassungsrichter 2012 aus Formalgründen abgewiesen.

Die Möglichkeit, sich nach dem Tod bis zur Bestattung in einer Leichenkammer eines privaten Bestatters - freilich gekühlt - aufbewahren zu lassen, will sich eine Wienerin beim VfGH erstreiten. Dass dies laut dem Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz nicht möglich ist, erachtet sie als unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben. In der Bundeshauptstadt müssen Tote in den Leichenkammern der - zu den Wiener Stadtwerken gehörenden - Friedhöfen Wien auf die Bestattung warten, die in anderen Bundesländern gestattete Unterbringung bei Privat-Bestattern ist nicht erlaubt.

(APA)

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