Sachverständige. Der Oberste Gerichtshof nimmt die Causa Immofinanz zum Anlass, um die Aufhebung strittiger Gutachterregeln zu beantragen. Verfassungsrichter könnten sie nun kippen.
Wien. Zu sechs Jahren Haft war der frühere Immofinanz-Chef Karl Petrikovics im April 2013 vom Wiener Straflandesgericht wegen Untreue verurteilt worden. Bis es eine rechtskräftige Entscheidung in dieser Causa gibt, wird aber noch mehr Zeit vergehen als gedacht. Und möglicherweise waren sogar die Regeln, nach denen prozessiert wurde, nicht korrekt. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH).
Der Oberste Gerichtshof, bei dem der Fall Petrikovics gerade liegt, schaltet jedenfalls nun den Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein. Und bittet ihn, die strittigen Regeln zur Sachverständigenbestellung aufzuheben. Konkret geht es um die Frage, ob ein von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren beauftragter Gutachter später auch im Hauptverfahren als Sachverständiger vor Gericht fungieren darf.
Experte, von einer Seite bestellt
Er sagt also als Experte vor dem unabhängigen Richter aus, obwohl er zuvor von der Staatsanwaltschaft, die vor Gericht die Anklage vertritt, engagiert wurde. Das spart Geld, weil man nur einen Sachverständigen braucht, und ist in der Strafprozessordnung (StPO) auch so vorgesehen.
Doch die Regel ist seit Jahren trotzdem höchst umstritten, weil die Unabhängigkeit des von einer Seite bestellten Gutachters angezweifelt wird.
Es hatte sich aber angedeutet, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) bezüglich der strittigen Regeln für Sachverständige aktiv werden würde. Schon zuletzt hatte er im Fall eines angeklagten Kinderarzts unverblümt Kritik am Gesetz geäußert. Damals aber sah der OGH von weiteren Schritten noch ab, weil der Arzt unabhängig von der Gutachterfrage freizusprechen war.
Nun jedoch macht der OGH in der nächsten einschlägigen Causa – die zufällig der Fall von Petrikovics und weiteren Mitangeklagten ist – ernst. Und bittet den VfGH, die Regeln aufzuheben.
Dabei beruft sich der OGH auf die im Verfassungsrang verankerte Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Und zwar auf das in Artikel sechs garantierte Recht auf ein faires Verfahren. Darin heißt es, dass jede angeklagte Person das Recht hat, „die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten“. Die österreichische Strafprozessordnung gewährleiste das aber momentan nicht, fürchten die OGH-Richter. Auch wenn sie das etwas nobler ausdrücken und von einem „Spannungsverhältnis“ zwischen EMRK und StPO sprechen.
VfGH nicht an OGH gebunden
Ein Gesetz aufheben darf der OGH aber selbst nicht. Das darf nur der VfGH, der jedoch nicht an die Rechtsmeinung des OGH gebunden ist. Folgt der VfGH aber den Bedenken der höchstrichterlichen Kollegen und kippt die Gesetzespassage, könnten in weiterer Folge die Urteile gegen Petrikovics und seine Mitangeklagten ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Wobei 2015 ohnedies eine Novelle der StPO in Kraft tritt, die Beschuldigten mehr Mitsprache bei der Sachverständigenbestellung einräumt und auch Privatgutachten zulässt. Inwieweit die Novelle reicht, um Verteidigerrechten und damit der Verfassung Genüge zu tun, müsste nach Inkrafttreten in einem weiteren Verfahren vor dem VfGH geklärt werden.
Nun steht einmal die bisherige Regel auf dem Prüfstand. Kippt der Verfassungsgerichtshof das Gesetz, könnte das bedeuten, dass die Causa Petrikovics von vorn verhandelt werden muss – in der ersten Instanz und mit neuen Regeln für Sachverständigen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 25.09.2014)