Start in Schwechat verspätet: Airline muss Ersatz leisten

(c) AP (Matt Dunham)
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Erstmals setzt Reisende Anspruch nach EU-Richtlinie durch.

WIEN. Verspätungen auf Flugreisen sind ebenso lästig wie häufig. Weil die meisten Reisenden am Ende trotzdem ans Ziel kommen, wird nur selten um eine Entschädigung wegen der Verspätung prozessiert. Soweit ersichtlich, hat das Handelsgericht Wien nun erstmals einer Reisenden auf Basis einer EU-Verordnung, die „Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste“ bei Ausfall und größeren Verspätungen von Flügen vorsieht, Ersatz zugesprochen. Genau 511,12 Euro, wie die Leidtragende einer zweistündigen Verspätung in Wien-Schwechat verlangt hatte.

Die Frau wollte im Winter 2005/06 nach Johannesburg reisen. Der gebuchte Flug hätte sie über Frankfurt nach Johannesburg bringen sollen. Der für 2. Februar, 19:40 Uhr geplante Start verzögerte sich allerdings offenbar wegen der schlechten Witterungsbedingungen – es hatte minus 9 Grad –, sodass die Sonnenhungrige in Frankfurt den Anschlussflug versäumte. Sie musste dort übernachten und konnte erst am nächsten Tag über Amsterdam weiterfliegen: in der Economy-, nicht in der Business-Class, die ihr dank Bonus-Meilen im Flieger von Frankfurt nach Johannesburg offen gestanden wäre. Mit knapp zwölfstündiger Verspätung kam sie an.

Gestützt auf die „EG-Ausgleichsverordnung“ (Nr. 261/2004) verlangte die von der Kanzlei Schuppich Sporn & Winischhofer vertretene Passagierin den Preis für den Hinflug als Entschädigung. Die Verordnung sieht unter anderem eine „Erstattung der Flugscheinkosten“ vor, wenn eine Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt. Das Bezirksgericht für Handelssachen wies den Anspruch jedoch ab – mit der Begründung, dass die Fluglinie nicht zur Zahlung verpflichtet sei, wenn außergewöhnliche Umstände vorgelegen seien und sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe.

Maschine musste enteist werden

Die Fluglinie hatte sich darauf berufen, dass die Temperatur erst knapp vor dem Start von minus 6 auf minus 9 Grad gefallen sei, dass dichter gefrierender Nebel geherrscht habe und die Maschine deshalb habe enteist werden müssen. Wie jedoch das Handelsgericht als zweite Instanz anmerkt, dauerte das Enteisen nur genau 17 Minuten, und schon das Schließen der Flugzeugtüren war mit mehr als einer Stunde Verspätung erfolgt. Worauf das alles (abseits der im Winter nicht ganz unüblichen Kälte) zurückzuführen war, dazu brachte die Fluglinie nichts vor, „sodass dies ihrer Einflusssphäre und -möglichkeit zugerechnet werden muss“ (1 R 206/07a).

Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Reisende nicht pünktlich zum Abflug in Frankfurt gekommen war (auch das stünde einer Entschädigung entgegen). Auch das verspätete Erscheinen sei der Sphäre der Beklagten zuzurechnen, weil diese ja die Beförderung von Wien weg nicht vereinbarungsgemäß bewerkstelligt hatte.

Das Handelsgericht ortete sogar einen Fall der Nichtbeförderung, für den bei Strecken von mehr als 3500 Kilometern 600 Euro als Ausgleichsanspruch zu leisten sind. Anwältin Tanja Arnold bezweifelt, dass eine Nichtbeförderung vorliegt und hat deshalb bloß den für Verspätungen vorgesehenen Ersatz des Ticketpreises verlangt. Er steht auch dann zu, wenn der gewünschte Transport (verspätet) erfolgt.

Das Urteil: 

diepresse.com/verspätung

RECHTE DER PASSAGIERE

Die EG-Ausgleichsverordnung verpflichtet Fluglinien im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen zu Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen. Sie ist am 17. 2. 2005 in Kraft getreten.

Bei Verspätungen um mindestens fünf Stunden, die der Fluglinie zuzurechnen sind, steht den Reisenden eine Erstattung des Flugpreises zu. Ist eine Übernachtung notwendig, kommen Transfer und Hotelunterbringung hinzu.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 03.06.2008)

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