Kein hohes Honorar mehr für Erbensuche auf eigene Faust

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Der Oberste Gerichtshof urteilt, dass Genealogen ohne Vertrag nicht mehr einen Prozentsatz des Erbes fordern können.

Wien. Wer Erben für Verlassenschaften suchte, konnte bisher ein gutes Geschäft machen. Bis zu 40 Prozent des Erbes (zuzüglich Umsatzsteuer) durfte man in der Praxis als Dankeschön behalten – ob das der Erbe nun wollte oder nicht. Der Oberste Gerichtshof goutierte diese Praxis bisher. Doch nun läutet er eine Judikaturwende ein.

Im Anlassfall wehrten sich Erben gegen die Forderung von Genealogen, die ein Drittel der Erbsumme eingefordert hatten. Dabei hatten die Erben ausdrücklich erklärt, dass sie keinen Vertrag mit den Erbensuchern schließen wollten. Diese werden in der Praxis oft von sich aus aktiv, nachdem sie über ein öffentliches Edikt erfahren haben, dass in einem Verlassenschaftsverfahren Erben gesucht werden. Im aktuellen Fall ging es um in der NS-Zeit arisierte Vermögenswerte in der ehemaligen DDR, die im Zuge der Restitution nun an die rechtmäßigen Erben zurückgegeben werden sollen.

Bisher spielte es für den Lohnanspruch von Genealogen keine Rolle, ob der Erbe mit ihnen einen Vertrag schließen wollte. Ihr Anspruch ergab sich aus einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“. Doch nun urteilt der OGH (3 Ob 228/13w) entgegen seiner seit Mitte der 1990er-Jahre vertretenen Ansicht, dass Erbenforscher nur mehr ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend machen dürfen. Und nicht einen Prozentsatz vom Erbe bekommen. Zudem müssen die Erbensucher künftig – sobald sie Erben ausfindig machen – diese kontaktieren und fragen, ob sie in der Causa weiter tätig sein sollen. Sonst verlieren sie Ansprüche, die sich aus weiterer Arbeit ergeben.

„Kein Stein bleibt auf anderem“

„Da bleibt kein Stein auf dem anderen“, sagt der Wiener Anwalt Werner Hauser, der im Verfahren die siegreichen Erben vertrat. Künftig würden Erbensucher finanziell „drastische Einbußen“ hinnehmen müssen, wenn sie ohne Auftrag tätig werden, sagt Hauser. Im aktuellen Fall muss nun die Erstinstanz klären, ob der Erbensucher wegen seiner Leistungen Anspruch auf ein Entgelt hat. Falls ja, wird dieses bescheidener ausfallen als zunächst gedacht.

Der OGH stützte sich in seinem Urteil unter anderem auf die Kritik des Wiener Notarsubstituten Andreas Tschugguel an der bisherigen Judikatur. Die Auswirkungen des Urteils, so sagt Tschugguel im Gespräch mit der „Presse“, seien gravierend. „Es gibt hunderte Verlassenschaften, in denen Erbensucher fündig werden“, berichtet der Jurist. Bisher seien Genealogen sogar in Fällen tätig geworden, in denen es auch dem Gerichtskommissär gelungen wäre, den rechtmäßigen Erben zu finden. Nur dass der Gerichtskommissär (ein Notar, der für das Verlassenschaftsverfahren eingesetzt wird) ohne diese Kosten für Erben tätig wird.

Nötig wäre aber, meint Tschugguel, eine gesetzliche Grundlage, wann ein Gerichtskommissär einen Genealogen als Erbensucher einsetzen darf; und zwar in Fällen, die so komplex sind, dass man anders nicht weiterkommt.

Die hohen Gebühren für Erbensucher würden nun aber der Vergangenheit angehören, sagt auch Tschugguel. Freilich nur in Fällen, in denen Genealogen ohne Auftrag tätig werden. Wenn Leute einen Vertrag mit ihnen schließen, um an ein Erbe heranzukommen, würden weiterhin die hohen Prozentsätze verlangt werden, glaubt Tschugguel. Man könne aber versuchen, diese Verträge im Nachhinein wegen Laesio enormis (also wegen einer groben Benachteiligung) anzufechten und eine günstigere Entlohnung zu erreichen.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 13.10.2014)

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