Islamgesetz könnte gegen Datenschutz verstoßen

Symbolbild: Minarett der Moschee in Saalfelden
Symbolbild: Minarett der Moschee in Saalfelden(c) APA/BARBARA GINDL
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Die Datenschutzbehörde stößt sich an der vorgesehenen Kundmachungspflicht des Bundeskanzlers via Internet.

Der Entwurf für das neue Islamgesetz löst bei der Datenschutzbehörde Bedenken aus. Sie ortet sie einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Datenschutz. Konkret geht es um jene Passage in dem Papier, in der es um eine  Kundmachungspflicht des Bundeskanzlers via Internet bei Anträgen auf Rechtsstellung islamischer Religionsgesellschaften geht. Schon jetzt wird dies auf der Website des Kultusamts praktiziert.

"Der Bundeskanzler hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Internet auf einer für den Bereich 'Kultusamt' einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen", heißt es etwa in Paragraf 3 des Islamgesetz-Entwurfs. Weiters vorgesehen ist dies noch bei der Versagung oder der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit sowie bei internen organisatorischen Änderungen. Den befürchteten Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz argumentiert die Datenschutzbehörde damit, "da (natürliche und/oder juristische) Personen wohl namentlich zu nennen sind".

Sollte sich die Argumentation der Datenschutzbehörde durchsetzen, könnte dies Folgen auf die bereits gängige Praxis haben: Schon jetzt werden auf Grundlage des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes (BekGG) Anträge auf Anerkennung sowie weitere Entscheidungen der Behörde im Internet veröffentlicht.

Der von der Datenschutzbehörde geortete Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz im Islamgesetz kann allerdings auch zulässig sein. Dies wäre der Fall, wenn es zur Wahrung "wichtiger öffentlicher Interessen" dient.

(APA)

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