Tochter scheiterte mit ihrer Klage vor dem Obersten Gerichtshof.
Der Vater von Janine A. sitzt im Knast und die Tochter (Jahrgang 1994) möchte vom Staat einen Unterhaltsvorschuss. Jedoch: Der Vater sitzt nicht in Österreich, sondern in Tschechien hinter schwedischen Gardinen.
Das Problem: Laut Unterhaltsvorschussgesetz gewährt der Staat die Zahlung nur, wenn der Unterhaltsschuldner „länger als einen Monat im Inland die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann“. Die Tochter argumentiert nun, dass unter den Begriff Inland die gesamte „Europäische Union“ zu fallen habe. Denn ihr Vater sei als Häftling krankenversichert und falle daher unter die Wanderarbeitnehmerverordnung 1408/71 EWG.
Die Tochter blitzte mit ihrer Forderung aber beim Obersten Gerichtshof (9Ob77/07z) ab. Der OGH verwies auf die Gesetzesmateralien: Demnach habe der Staat die Pflicht, entweder für eine entsprechende Entlohnung der Strafgefangen zu sorgen oder dafür zu sorgen, dass sie auf andere Weise ihrer Unterhaltspflicht genügen können. Diese Überlegung mache es aber notwendig, die Regelung auf die Kinder solcher Strafgefangenen zu beschränken, die sich in einer Einrichtung des Strafvollzugs im Inland befinden. Daher, so der OGH, war es „ausgesprochener Wille des Gesetzgebers“, nur bei Freiheitsentzug im Inland Unterhalt zu gewähren. Die Einwände der Tochter wurden verworfen.