Nach einer verpatzten Reise kann man Preisminderung verlangen. Auch die fehlende Freude wird abgegolten. Aber nicht jeder Mangel berechtigt zum Ersatz, wie auch das erste Europäische Reiserechtsforum gezeigt hat.
Wien. Die Urlaubszeit hat begonnen. Doch nicht immer hält die ersehnte Reise die erwarteten Freuden bereit. Im Folgenden sieben Fragen und Antworten für den Fall, dass der Urlaub verpatzt war.
1. Welche Missstände muss ich mir im Urlaub gefallen lassen?Keine Klagsmöglichkeit gibt es bei „unerheblichen Beeinträchtigungen“: Also etwa, wenn der Papierkorb nicht täglich entleert wird. Aber auch wenn das Essen in südlichen Ländern lauwarm serviert wird, könne man den Reiseveranstalter nicht erfolgreich klagen, berichtet der Wiener Anwalt und Reiserechtsexperte Armin Bammer. Denn das sei bei Speisen in südlichen Ländern üblich.
2. Wann kann ich nach einem verpatzten Urlaub erfolgreich klagen?Ob ein Missstand erheblich ist oder nicht, entscheidet der Richter im Einzelfall. In der sogenannten „Wiener Liste“ finden sich Beispiele aus der Rechtsprechung: So bekommt man bereits eine Minderung des Reisepreises (von fünf Prozent), wenn die Handtücher in einem Vier-Sterne-Hotel zerschlissen sind und nur einmal pro Woche gewechselt wurden (BGHS Wien, 15 C 974/03z). Keine Preisminderung gibt es hingegen, wenn in einem ägyptischen Vier-Sterne-Hotel der Föhn fehlt (18 C 63/04b).
Am aussichtsreichsten sind Klagen wegen Baulärm in der Hotel-Anlage oder wenn beim Zimmer der vereinbarte Meeresblick fehlt.
3. Was kann ich alles vom Reiseveranstalter einklagen?Es gibt drei Möglichkeiten. Erstens: Eine Preisminderung bei den Reisekosten. Bei besonders starken Mängeln kann es sogar zur Aufhebung des Vertrages kommen, und man erhält den gesamten Preis zurück. Zweitens: Der klassische Schadenersatz – etwa, weil man sich auf der Hotelanlage verletzt hat, wegen verdorbenen Essens erkrankt ist oder weil Geld aus dem Hotelsafe gestohlen wurde. Drittens, jedoch nur bei Pauschalreisen, die zumindest aus zwei Elementen wie Anreise und Aufenthalt bestehen: Ersatz für den immateriellen Schaden, nämlich die entgangene Urlaubsfreude.
Alle drei Punkte können auch parallel eingeklagt werden, erzählt Experte Bammer. Man könne also im Endeffekt mehr Geld bekommen, als die Reise gekostet habe.
4. Wann bekomme ich Geld wegen entgangener Urlaubsfreude?Der Ersatz entgangener Urlaubsfreude steht einem dann zu, wenn der Reiseveranstalter schuld daran ist, dass „ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistung“ nicht erbracht wurde (§ 31e Abs 3 KSchG). Andreas Riedler, Zivilrechtsprofessor an der Uni Linz, lieferte vorige Woche beim ersten Europäischen Reiserechtsforum an der WU Wien Beispiele aus der Judikatur: So bekamen Touristen wegen des unsauberen Zustands eines Kreuzfahrt-Schiffes 40 Euro pro Tag und Person für die entgangene Urlaubsfreude zugesprochen (HG Wien 50 R 61/05k). Zusätzlich wurde der Preis für die Reise um 50 Prozent gemindert.
107,14 Euro pro Tag für die entgangene Urlaubsfreude gab es in einem besonders drastischen Fall: In Abu Dhabi war wegen des Ramadans das Essen und Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet. 20 Restaurants der Hotelanlage blieben geschlossen. Die betroffenen Touristen bekamen auch die Reisekosten zu 100 Prozent zurück (OLG Wien, 4 R 153/06h).
5. Wie gehe ich am besten vor, wenn Missstände auftreten?Man muss den Reiseleiter kontaktieren. Nicht selten verlieren Urlauber den Prozess, weil sich sich erst nach der Reise beschweren. Denn wer es verabsäumt, bei Problemen um Abhilfe zu bitten, kann sein Recht auf Schadenersatz verwirken.
Dauern die Missstände an, sollte man sie – zum Beispiel mit der Kamera – dokumentieren. Kommt einem der Sand am Strand zu wenig fein vor, so empfiehlt sich, eine Probe des Sandes in einem Plastiksackerl mitzunehmen.
6. Ich möchte die Reise nicht antreten. Kriege ich mein Geld zurück?Nein. Selbst bei einem Spitalsaufenthalt muss man die Stornokosten zahlen, sofern man keine Reiseversicherung hat. Leichter ist die Sache, wenn man kurzfristig nur den Partner austauschen will. Eine Richtlinie der EU verpflichtet die Reiseveranstalter, bei Pauschal-Reisen einen Wechsel in der Person der Reisenden zuzulassen. Eine Ausnahme ist, wenn die neue Person nicht dieselben für die Reise nötigen Voraussetzungen erfüllt. Heißt im Klartext: Auf eine Maturareise darf man nicht seinen Opa schicken.
7. Ärger mit dem verspäteten Flug: Kann ich Geld fordern?Erst kürzlich fiel am Handelsgericht Wien (1 R 206/07a) die erste Entscheidung zu einer EU-Verordnung, die „Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste“ vorsieht. Eine Frau klagte, weil ihr Flugzeug von Schwechat nach Frankfurt zwei Stunden Verspätung hatte. Die Frau verpasste ihren Anschlussflug nach Johannesburg und kam dort erst mit zwölf Stunden Verspätung an. Der Frau wurde von Gericht 511,12 Euro zugesprochen – der Preis für den Hinflug.
AUF EINEN BLICK
■Wenn im Urlaub erhebliche Missstände auftreten, kann man den Reiseveranstalter klagen. Möglich ist eine Preisminderung bei den Reisekosten, ein Schadenersatz für tatsächliche Unannehmlichkeiten sowie Geld für die entgangene Urlaubsfreude.
■Bei Missständen sollte zunächst der Reiseleiter kontaktiert werden. Verabsäumt man dies, so kann man das Recht auf Schadenersatz verwirken.
■Kein Geld zurück gibt es, wenn man eine Reise nicht antreten kann oder will. Allerdings darf man sich bei Pauschalreisen von einer anderen Person vertreten lassen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 08.07.2008)