Mitnaschen am Kuchen des Klienten

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Erfolgsprämie: In Deutschland ist es Rechtsanwälten nun gestattet, einen bestimmten
Teil der erstrittenen Summe zu behalten. Auch in Österreich könnte es bald so weit sein.

Wien/Berlin. Für deutsche Anwälte bricht ein neues Zeitalter an. Sie dürfen seit Anfang Juli ein Erfolgshonorar annehmen. Wie dieses ausgestaltet ist, bleibt der Vereinbarung zwischen Anwalt und Klient überlassen. Erlaubt ist aber auch die sogenannte quota litis, wie es seitens der deutschen Anwaltskammer zur „Presse“ hieß. Man dürfe vereinbaren, dass ein bestimmter Prozentsatz der erstrittenen Summe an den Advokaten geht. Eine Bedingung für Erfolgshonorare gibt es aber: Man darf diese nur dann vereinbaren, wenn der Mandant „aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“. Ausgelöst wurde die Gesetzesänderung durch ein Urteil: Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass das Verbot von Erfolgshonoraren zumindest mit Ausnahmen versehen werden muss.Das neue deutsche Gesetz könnte Rückenwind für eine Einführung der quota litis in Österreich bedeuten, auch wenn hier die rechtliche Ausgangslage eine andere ist. In Österreich sind nämlich Erfolgshonorare bereits grundsätzlich erlaubt. So kann man mit dem eigenen Anwalt etwa ausmachen, dass er bei einem Sieg im Prozess einen bestimmten Betrag bekommt. Zwei Dinge sind aber verboten: So darf der Rechtsanwalt nicht „eine Sache an sich lösen“, also die Geldansprüche des Klienten auf sich übertragen. Und auch die prozentuelle Gewinnbeteiligung ist hierzulande unrechtmäßig.

Höchstgericht muss entscheiden

Geht es nach dem heimischen Anwalts-Präsidenten Gerhard Benn-Ibler, soll das Verbot der quota litis bleiben. Der Grund: „Dem Rechtsanwalt wird dadurch die Objektivität genommen“, argumentiert Benn-Ibler. Auch im Justizministerium betont man, die bisherige Regelung beibehalten zu wollen.

Allerdings: Wie in Deutschland könnte auch in Österreich das Verbot der quota litis schon bald gerichtlich gekippt werden. Seit Februar 2007 ist beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde des Wiener Anwalts Friedrich Knöbl abhängig. Er sieht einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit, weil andere – etwa Prozessfinanzierungsgesellschaften – in Österreich sehr wohl eine quota litis vereinbaren dürfen. Überdies ortet Knöbl eine Benachteiligung im europäischen Dienstleistungsverkehr, wenn Anwälten in anderen EU-Staaten diese Art des Honorars erlaubt ist.

In Deutschland wird indes gegrübelt, was der Gesetzgeber mit den „wirtschaftlichen Verhältnissen“ gemeint hat, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf. Laut Experten wäre es denkbar, dass auch jemand, der Geld hat, dieses aber für die Ausbildung seiner Kinder verwenden möchte, die Voraussetzungen für eine Erfolgshonorar-Vereinbarung erfüllt.

Kein Thema ist in Österreich jedenfalls ein Erfolgshonorar für Richter. „Das kommt überhaupt nicht in Frage“, sagt Werner Zinkl, Chef der Richtervereinigung. Jede Prämie sei ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit.

Prämie für schnelle Richter

Allerdings setzte der Unabhängige Bundesasylsenat (Ubas) – der Vorgänger des jetzigen Asylgerichtshofs – eine Prämie für Richter aus, die besonders viele Fälle entscheiden. Ob dieses Erfolgshonorar je ausbezahlt wurde, wollte man auf „Presse“-Anfrage nicht sagen. Man betonte aber, dass es nach der Umwandlung des Ubas in den Asylgerichtshof kein Prämiensystem mehr gebe.

("Die Presse", Print-Ausgabe, 29.07.2008)

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