Die Kündigung der künstlich befruchteten Frau war korrekt.
Wien. Eine Salzburger Kellnerin, deren Fall in den letzten Jahren für großes Aufsehen sorgte, ist vor dem Obersten Gerichtshof gescheitert. Die Frau ließ sich für den Zeitraum vom 8. bis zum 13. März 2005 krankschreiben. Am 10. 3. wurde sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt. Am selben Tag informierte die Kellnerin ihren Arbeitgeber, dass für den 13. März ihre künstliche Befruchtung geplant war. Diese war erfolgreich und die Frau bekam in weiterer Folge Zwillinge.
Die Salzburgerin machte nun vor Gericht geltend, dass zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ihre Eizelle - wenn auch nur im Reagenzglas - befruchtet war. Daher hätte sie aufgrund des Mutterschutzgesetzes nicht gekündigt werden dürfen, meinte die Kellnerin. In erster Instanz bekam die Frau recht, in der zweiten Instanz verlor die Salzburgerin. Der Oberste Gerichtshof (OGH) ersuchte schließlich den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung der Frage, wann eine Schwangerschaft vorliegt. Der EuGH entschied im letzten Februar, dass die Schwangerschaft erst mit dem Einsetzen der Eizelle in die Gebärmutter vorliegt. Aber, so der EuGH, die Kündigung der Kellnerin könnte trotzdem rechtswidrig sein. Nämlich dann, wenn die Behandlung für die künstliche Befruchtung das Kündigungsmotiv war.
Befruchtung war kein Kündigungsmotiv
Vor dem Wiener OGH scheiterte die Frau aber nun endgültig. Die Kündigung sei korrekt gewesen, urteilten die Höchstrichter (8 ObA 27/08s). Eine Mutterschaft lag (wie vom EuGH festgehalten) nicht vor. Und die Kellnerin habe nicht vorgebracht, dass das Motiv für ihre Kündigung hauptsächlich in der In-Vitro-Fertilisation lag. Laut Sachverhalt habe der Arbeitgeber erst nach der Kündigung von den Befruchtungsplänen erfahren.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 05.08.2008)