Nach kuriosem Trick eines deutschen Richters: Heimische Juristen skeptisch.
WIEN/MÜNCHEN. Es ist ein skurriler Fall, der aus Bayern gemeldet wird: Ein Richter des Münchner Amtsgerichts ließ auf der Anklagebank nicht den Beschuldigten, sondern einen Doppelgänger Platz nehmen. Tatsächlich fiel der Zeuge (er ist beruflich übrigens selbst Rechtsanwalt) hinein: Er behauptete, das „Double“ sei derjenige gewesen, der ihn ein Jahr zuvor von der Fahrbahn gedrängt und bei einem späteren Wiedersehen im Straßenverkehr den Mittelfinger gezeigt hat. Der „echte Angeklagte“ wurde darauf freigesprochen.
Eine Vorgehensweise, die heimische Juristen negativ überrascht: „Dass so was passiert, habe ich noch nie gehört“, sagt etwa Werner Zinkl, Chef der österreichischen Richtervereinigung. Aber wäre ein derartiger Trick in österreichischen Gerichtssälen überhaupt zulässig? Es sei zwar gesetzlich nicht ausdrücklich verboten, dem Zeugen einen falschen Angeklagten zu zeigen, sagt Helmut Fuchs, Vorstand des Instituts für Strafrecht an der Uni Wien. Aber es sei ein allgemeiner Grundsatz in der Strafprozessordnung, dass man Täuschungen nicht durchführen dürfe. Allerdings: Nur allein weil der Richter zu diesem illegalen Trick greift, müsse das Urteil noch lange nicht von der nächsten Instanz aufgehoben werden, erklärt Fuchs im Gespräch mit der „Presse“. Der Staatsanwalt könnte nur behaupten, der Richter hätte im Vergleich zu seiner trickreichen Vernehmung die anderen Umstände und Beweise im Prozess nicht ausreichend berücksichtigt.
Lockvögel dürfen nicht alles
Überhaupt ist Österreich kein Land für trickreiche Richter: Verboten sind im Prozess nämlich auch Suggestivfragen à la „Haben Sie in der Straße nicht einen Mann gesehen, der sehr groß war und einen Hut aufhatte?“ Auch Fangfragen wie „Wo im Garten ist die Beute denn versteckt?“ sind verboten. Erlaubt wäre laut Fuchs hingegen (selbst in der Hauptverhandlung) eine Gegenüberstellung eines Zeugen mit mehreren Personen, unter denen der Zeuge den Täter erkennen muss.
Auch als Fahnder darf man potenzielle Kriminelle nicht so einfach hereinlegen. So ist es zwar zulässig, als Lockvogel im Park in der Nähe des Dealers zu sitzen und zu warten, bis der Dealer von sich aus Drogen anbietet. Gesetzlich verboten ist es hingegen, zum Drogendealer zu gehen und zu fragen: „Hast du was für mich?“ Zwischen den beiden Verhaltensweisen gibt es aber noch einige Grauzonen. Und die heimische Rechtsprechung sei relativ liberal, wenn es um die Befugnisse der Lockvögel geht, berichtet Fuchs.
Überdies: Selbst, wenn der Fahnder seine Befugnisse überschritten hat, nützt das dem Täter nicht allzu viel. Er geht nämlich trotzdem nicht straffrei aus, sondern kann nur mit einer Strafminderung rechnen.
("Die Presse", Print-Ausgabe, 12.08.2008)