Diese seien vom Schutzzweck der Norm nicht erfasst, meint der OGH.
Wien. Karl K. kam im Oktober 2002 aus der Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Innsbruck hob die U-Haft unter Anwendung sogenannter „gelinderer Mittel" auf. Gelindere Mittel sind laut Gesetz etwa die die Weisung, an einem bestimmten Ort zu wohnen oder die vorübergehende Abnahme der Reisepapiere.
Doch Karl K. war auch mit dieser Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden. Er erhob eine Grundrechtsbeschwerde. Doch der Oberste Gerichtshof (13 Os 88/08b) hielt nun fest, dass das Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt sein kann. Denn, so der OGH, das Grundrechtsbeschwerdegesetz greife nur, wenn durch eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung in die physische Bewegungsfreiheit eingegriffen werde, wobei auch nicht jede Maßnahme für eine Beschwerde ausreiche. So müsse es sich um eine Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber um eine Internierung oder Konfinierung handeln.
Die Anwendung der im Gesetz genannten „gelinderen Mittel" sei jedenfalls vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst, urteilten die Richter. Die Beschwerde des Karl K. wurde daher zurückgewiesen.