Deutsche hatte sich an der Formulierung des Vorarlberger Strafbescheides gestoßen.
Wien. Eine Deutsche wurde in Vorarlberg alkoholisiert am Steuer erwischt. Bei nüchterner Betrachtung des Strafbescheides des Unabhängigen Verwaltungssensats fiel ihr aber offenbar etwas auf: Der Tatort wurde mit den Worten „in R., Höhe Zufahrt zum Haus W.-Straße 79“ umschrieben. Die Deutsche beanstandete nun, dass die Worte „Höhe Zufahrt“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht „auf der Zufahrt“ bedeuten.
Daher, so ihre Argumentation, sei nicht zu erkennen, auf welcher Verkehrsfläche die Tat begangen worden sei. Aber bei einer Verurteilung wegen des Alkohol-Delikts müsste die Verkehrsfläche genannt werden: Denn nur dann könne man nachvollziehen, ob es sich überhaupt um eine öffentliche Straße gehandelt hat.
VwGH: Konkret genug
Ihr Traum, die Geldstrafe nicht zahlen zu müssen, platzte aber: Denn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte für die Erwägungen der Deutschen kein Verständnis (2008/02/0131): „Von einer unzureichenden Konkretisierung des Tatortes kann keine Rede sein“, meinte das Höchstgericht. Im Bescheid habe die Behörde den Tatort „Höhe Zufahrt“ schließlich auch noch durch die Straßenbezeichnung und Hausnummer näher beschrieben. Daher sei klar, dass die Deutsche auf einer öffentlichen Straße erwischt wurde und die Straßenverkehrsordnung dort galt. Aufgrund der ausreichend konkreten Beschilderung sei auch die Angst der Deutschen vor einer nochmaligen Bestrafung wegen der gleichen Tat ungerechtfertigt, meinten die Höchstrichter.